Artikel 3 RL 93/16/EWG

Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2 gelten:

a)
in Belgien:

    (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschulen;

b)
in Dänemark:

    Bevis for bestået lægevidenskabelig embedseksamen (Zeugnis über ärztliche Staatsexamen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die Dokumentation for gennemført praktisk uddannelse (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;

c)
in Deutschland:

1.
das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und das Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit nach den deutschen Rechtsvorschriften eine solche noch für den Abschluß der ärztlichen Ausbildung vorgesehen ist;
2.
das von den zuständigen Behörden nach dem 30. Juni 1988 ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und die Bescheinigung über die Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum;

d)
in Griechenland:

    Πτυχίο Ιατρικής (Hochschulabschluß in Medizin), ausgestellt von:

    der medizinischen Fakultät einer Universität oder

    von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Bereich Medizin, einer Universität;

e)
in Spanien:

    Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugía (Hochschulabschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität;

f)
in Frankreich:

1.
Diplôme d'Etat de docteur en médecine (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität oder von einer Universität;
2.
Diplôme d'université de docteur en médecine (Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist;

g)
in Irland:

    Primary qualification (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die in Irland nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als fully registered medical practitioner (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigt;

h)
in Italien:

    Diploma di laurea in medicina e chirurgia (Diplom über die Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirurgie), ausgestellt von der Universität, dem das diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß, beigefügt ist;

i)
in Luxemburg:

    Diplôme d'État de docteur en médecine, chirurgie et accouchements (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen, und Certificat de stage (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheitswesen;

j)
in den Niederlanden:

    Universitair getuigschrift van arts (das Universitätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin);

k)
in Portugal:

    Carta de curso licenciatura em medicina (Prüfungszeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von einer Universität, sowie Diploma comprovativo da conclusão do internato geral (Zeugnis über die allgemeine Krankenhaus-Arztausbildung), ausgestellt von den zuständigen Stellen des Gesundheitsministeriums;

l)
im Vereinigten Königreich:

    Primary qualification (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die im Vereinigten Königreich nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als fully registered medical practitioner (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigt;

m)
in Österreich

    „Doktor der gesamten Heilkunde” , ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, und „Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin” oder „Facharztdiplom” , ausgestellt von der zuständigen Behörde;

n)
in Finnland

    (Bescheinigungüber den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;

o)
in Schweden

    „läkarexamen” (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultäteiner Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.

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