Artikel 4 RL 93/16/EWG

Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes, die von anderen Mitgliedstaaten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 24, 25, 26 und 29 ausgestellt werden und die in den Anhängen B und C aufgeführt sind, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

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