Artikel 5 RL 93/16/EWG
Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 4 gelten diejenigen Nachweise, die von den in Anhang B genannten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und die bezüglich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den Befähigungsnachweisen entsprechen, die in Anhang C hinsichtlich der Mitgliedstaaten, in denen es diese fachärztliche Weiterbildung gibt, jeweils aufgeführt sind.
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