Artikel 8 RL 93/16/EWG
(1) Jeder Aufnahmestaat kann den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für den Erwerb von fachärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweisen, die nicht unter Artikel 4 und 4 fallen, oder die zwar in Artikel 4 aufgeführt sind, aber in einem bestimmten Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt werden, die dafür in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Weitberbildungsbedingungen auferlegen.
(2) Der Aufnahmestaat rechnet jedoch die von den in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis belegte Weiterbildungszeit ganz oder teilweise an, soweit diese der im Aufnahmestaat für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entspricht.
Er berücksichtigt auch ihre Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche Weiterbildung.
(3) Die zuständigen Behörden oder Stellen des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten den Begünstigten — nach Beurteilung von Inhalt und Dauer seiner Weiterbildung anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztlichen Weiterbildung — über die Dauer der erforderlichen Zusatzausbildung und die dabei erfassten Gebiete.
(4) Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.
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