Artikel 9 RL 93/16/EWG
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, sofern sie, auch wenn sie nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 23 genügen, eine Ausbildung abschließen, die begonnen wurde
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für Spanien und Portugal vor dem 1. Januar 1986,
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für Griechenland vor dem 1. Januar 1981,
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für die anderen Mitgliedstaaten vor dem 20. Dezember 1976,
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für Österreich, Finnland und Schweden der Zeitpunkt des Beitritts,
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für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei vor dem Tag des Beitritts,
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für Bulgarien und Rumänien vor dem Tag des Beitritts,
und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat.
(2) Unbeschadet des Absatzes 4 erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis für Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, sofern sie, auch wenn sie den Mindestanforderungen der Ausbildung nach den Artikeln 24 bis 26 nicht genügen, eine Ausbildung abschließen, die begonnen wurde
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für Spanien und Portugal vor dem 1. Januar 1986,
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für Griechenland vor dem 1. Januar 1981,
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für die anderen Mitgliedstaaten vor dem 20. Dezember 1976,
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für Österreich, Finnland und Schweden der Zeitpunkt des Beitritts,
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für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei vor dem Tag des Beitritts,
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für Bulgarien und Rumänien vor dem Tag des Beitritts.
In bezug auf die Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes kann der Aufnahmestaat verlangen, daß ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt wird, daß die betreffende fachärztliche Tätigkeit während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der der verdoppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftsstaat und der in Titel III genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, wenn aus den genannten Nachweisen hervorgeht, daß die Mindestdauer der Weiterbildung nach dem Artikel26 und 26 nicht erreicht worden ist.
Wird in dem Aufnahmestaat jedoch vor den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten für die Weiterbildung eine kürzere Mindestdauer verlangt als sie in dem Artikel26 und 26 vorgesehen ist, so darf die in Unterabsatz 2 genannte Differenz nur nach Maßgabe der in diesem Staat vorgesehenen Mindestdauer der Weiterbildung festgelegt werden.
(2a) Die Mitgliedstaaten erkennen Facharztzeugnisse an, die in Spanien Ärzten ausgestellt wurden, die vor dem 1. Januar 1995 eine Facharztausbildung abgeschlossen haben, die nicht den Mindestanforderungen der Ausbildung nach den Artikeln 24 bis 27 genügt, sofern den Zeugnissen eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person die besondere fachliche Eignungsprüfung bestanden hat, die im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 enthaltenen außerordentlichen Maßnahmen zur Regularisierung durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Ärzte vergleichbar sind, die Inhaber der für Spanien in den Artikeln 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 genannten Zeugnisse sind.
(3) Bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Arztes eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde und die nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 23 genügt, erkennen die anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise unter folgenden Voraussetzungen als ausreichenden Nachweis an,
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wenn sie eine vor der Herstellung der deutschen Einheit aufgenommene Ausbildung abschließen,
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wenn sie das Recht auf die Ausübung der Tätigkeiten des Arztes im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleihen wie die Befähigungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden und die in Anhang A aufgeführt sind, und
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wenn ihnen eine von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich diese Staatsangehörigen in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig der betreffenden Tätigkeit in Deutschland gewidmet haben.
(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde und die nicht den Mindestanforderungen der Ausbildung nach den Artikeln 24 bis 26 genügt, erkennen die anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise unter folgenden Voraussetzungen als ausreichenden Nachweis an,
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wenn sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. April 1992 aufgenommen wurde, und
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wenn sie die Ausbildung der betreffenden fachärztlichen Tätigkeit im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen ermöglichen, wie die Befähigungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden und die in dem Artikel5 und 5 aufgeführt sind.
Sie können jedoch verlangen, daß diesen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eine von den zuständigen deutschen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt wird, daß die betreffende fachärztliche Tätigkeit während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der der verdoppelten Differenz zwischen der Dauer der Fachausbildung im deutschen Hoheitsgebiet und der in Titel III genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, sofern diese die in dem Artikel26 und 26 genannte Mindestdauer nicht erreicht.
(5) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes an, auch wenn sie den in demAnhang A, 5 oder in dem Artikel5 für diesen Mitgliedstaat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist. Mit dieser Bescheinigung wird der Nachweis erbracht, daß diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes eine Ausbildung oder eine Weiterbildung abschließen, die den in den Artikeln 2, 4 und 4 genannten Bestimmungen im Titel III entspricht, und daß sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in demAnhang A, 5 oder in dem Artikel5 aufgeführt sind.
(6) Die Mitgliedstaaten, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie), Radiologie, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Gastro-enterologische Chirurgie, Biologische Hämatologie, Physiotherapie oder Tropenmedizin abgeschafft und Maßnahmen betreffend die erworbenen Rechte zugunsten ihrer eigenen Staatsangehörigen getroffen haben, räumen Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das Recht auf die Inanspruchnahme derselben Maßnahmen ein, wenn deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie), Radiologie, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Gastro-enterologische Chirurgie, Biologische Hämatologie, Physiotherapie oder Tropenmedizin die entsprechenden entweder in Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder in den Artikeln 24, 25 und 26 genannten Voraussetzungen erfüllen, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vor dem Zeitpunkt ausgestellt wurden, zu dem das Aufnahmeland die Ausstellung seiner Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise für die betreffende Fachrichtung eingestellt hat.
(7) Die Zeitpunkte, zu denen die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die in Absatz 6 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise geändert haben, sind im Anhang II dieser Richtlinie angegeben.
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