Artikel 9a RL 93/16/EWG

(1) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes an, wenn die Behörden der Tschechischen Republik bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in tschechischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie tschechische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausgeübt haben.

(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes an, wenn die Behörden Estlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in estnischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie estnische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt haben.

(3) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes von der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes an, wenn die Behörden Lettlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in lettischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie lettische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Lettlands ausgeübt haben.

(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes von der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes an, wenn die Behörden Litauens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in litauischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie litauische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Litauens ausgeübt haben.

(5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes an, wenn die Behörden der Slowakei bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in slowakischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie slowakische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Slowakei ausgeübt haben.

(6) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes von Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes an, wenn die Behörden Sloweniens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in slowenischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie slowenische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Sloweniens ausgeübt haben.

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