Artikel 9b RL 93/16/EWG

(1) Abweichend von dieser Richtlinie kann Bulgarien den Inhabern eines vor dem 31. Dezember 1999 in Bulgarien ausgestellten Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер” ( „Feldscher” ), die diesen Beruf im Rahmen der staatlichen bulgarischen Sozialversicherung am 1. Januar 2000 ausgeübt haben, gestatten, diesen Beruf weiterhin auszuüben, auch wenn ihre Tätigkeit teilweise unter diese Richtlinie fällt.

(2) Die Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер” ( „Feldscher” ) gemäß Absatz 1 haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie.

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