Artikel 1 RL 93/6/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften auf Wertpapierfirmen und Kreditinstitute im Sinne des Artikels 2 an.

(2) Die Mitgliedstaaten können für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die von ihnen zugelassen wurden, zusätzliche oder strengere Vorschriften vorsehen.

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