Artikel 2 RL 93/6/EWG

Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:

1.
„Kreditinstitute” sind alle Unternehmen, die der Definition in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(1) entsprechen und den Bestimmungen der Richtlinie 89/647/EWG unterliegen.
2.
„Wertpapierfirmen” sind alle Unternehmen, die der Definition von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(2) entsprechen und den Vorschriften der genannten Richtlinie unterliegen mit Ausnahme

a)
der Kreditinstitute,
b)
der unter Nummer 20 definierten lokalen Firmen und
c)
der Firmen, die ausschließlich für die Anlageberatung zugelassen sind und/oder Aufträge von Anlegern entgegennehmen und weiterleiten, ohne dass sie Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können.

3.
„Institute” sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
4.
„Anerkannte Wertpapierfirmen dritter Länder” sind Firmen, die unter die Definition der Wertpapierfirmen gemäß Nummer 2 fallen würden, wenn sie ihren Sitz in der Gemeinschaft hätten, und die in einem dritten Land zugelassen sind sowie Aufsichts-. regeln unterliegen und diese einhalten, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsregeln.
5.
„Finanzinstrumente” sind Instrumente im Sinne des Abschnitts B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG.
6.
„Wertpapierhandel eines Instituts” ist der Wertpapierhandel, bestehend aus

a)
dessen Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die von dem Institut zum Zweck des Wiederverkaufs gehalten und/oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende und/oder erwartete Unterschiede zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis oder andere Preis- oder Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, sowie Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden, und Positionen, mit denen andere Teile des Wertpapierhandels abgesichert werden;
b)
den Risiken aus noch nicht abgewickelten Geschäften, aus Vorleistungen und aus abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs im Sinne des Anhangs II Nummern 1, 2, 3 und 5, den Risiken aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- und Warenverleihgeschäften mit den unter Buchstabe a) aufgeführten, zum Wertpapierhandel gehörenden Wertpapieren oder Waren im Sinne des Anhangs II Nummer 4 und — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden — den Risiken aus den umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapier- und Warenleihgeschäften im Sinne des Anhangs II Nummer 4, die von den nachstehend aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der Ziffern i), ii), iii) und v) oder der Ziffern iv) und v) erfüllen:

i)
die Risikopositionen werden täglich gemäß den Verfahren des Anhangs II zum Marktpreis berechnet;
ii)
die Sicherheitsleistung wird angepaßt, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand der betreffenden Geschäfte oder Vereinbarungen sind, zu berücksichtigen; diese Anpassung erfolgt nach einer Regelung, welche die Zustimmung der zuständigen Behörden findet;
iii)
bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Instituts automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;
iv)
das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Unternehmen des Finanzsektors geschlossen;
v)
diese Geschäfte oder Vereinbarungen bewegen sich im Rahmen der anerkannten und sachgerechten Verfahren, wobei Scheingeschäfte, insbesondere solche mit nicht kurzfristigem Charakter, ausgeschlossen sind;

c)
jenen Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige abgeleitete Instrumente, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Posten des Wertpapierhandels im Sinne des Anhangs II Nummer 6 stehen.

Die Einbeziehung von besonderen Posten in den Wertpapierhandel bzw. deren Ausschluß davon hat nach objektiven Verfahren zu erfolgen, wobei gegebenenfalls auch die für das Institut maßgebenden Bilanzierungsvorschriften zu beachten sind; die betreffenden Verfahren und deren systematische Anwendung werden von den zuständigen Behörden überwacht.

7.
„Mutterunternehmen” , „Tochterunternehmen” und „Finanzinstitute” sind Unternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/30/EWG.
8.
Eine „Finanz-Holdinggesellschaft” ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört.
9.
Die „Risikogewichte” bezeichnen den nach der Richtlinie 89/647/EWG für die jeweilige Gegenpartei geltenden Grad des Kreditrisikos. Aktiva in Form von Forderungen und anderen Risikopositionen gegenüber Wertpapierfirmen öder anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder sowie Risikopositionen gegenüber anerkannten Clearingstellen und Börsen wird jedoch das gleiche Gewicht wie in dem Fall gegeben, in dem die jeweilige Gegenpartei ein Kreditinstitut ist.
10.
„Abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs (OTC)” sind außerbilanzmäßige Geschäfte, auf die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/647/EWG die in Anhang II der genannten Richtlinie erläuterten Methoden Anwendung finden.
11.
Ein „geregelter Markt” ist ein Markt, der der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG entspricht.
12.
„Qualifizierte Aktiva” sind Kauf- und Verkaufspositionen in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva sowie den von Wertpapierfirmen oder von anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder begebenen Schuldtiteln. Außerdem bezeichnet dieser Begriff die Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldverschreibungen, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen: Die Schuldverschreibungen werden einerseits auf mindestens einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats oder an einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Börse eines Drittlands gehandelt; andererseits werden sie von dem Institut als hinreichend liquide angesehen und wegen der Solvenz des Emittenten mit einem Ausfallrisiko eingestuft, das dem der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva vergleichbar oder niedriger als dieses ist; die Kriterien für diese Einstufung unterliegen der Prüfung durch die zuständigen Behörden, die sich über die Bewertung durch das Institut hinwegsetzen, wenn sie der Auffassung sind, daß die betreffenden Wertpapiere mit einem zu hohen Ausfallrisiko behaftet sind, um als qualifizierte Aktiva eingestuft zu werden.

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes und bis zu einer weiteren Koordinierung steht es im Ermessen der zuständigen Behörden, solche Wertpapiere als qualifizierte Aktiva anzuerkennen, die hinreichend liquide sind und wegen der Solvenz des Emittenten mit einem Ausfallrisiko behaftet sind, das dem der Aktiva in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG vergleichbar oder niedriger als dieses ist. Die Einstufung des Ausfallrisikos der betreffenden Wertpapiere muß von mindestens zwei von den zuständigen Behörden anerkannten Rating-Agenturen vorgenommen worden sein oder von nur einer Rating-Agentur, sofern die Wertpapiere nicht von einer anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Rating-Agentur niedriger eingestuft werden.

Die zuständigen Behörden können jedoch von der im vorangehenden Satz genannten Bedingung absehen, wenn sie diese — beispielsweise wegen der Besonderheiten des Marktes oder des Emittenten oder der Emission oder aufgrund einer Kombination dieser Gründe — für unangemessen halten.

Darüber hinaus machen die zuständigen Behörden es den Instituten zur Auflage, das höchste Gewicht in Tabelle 1 unter Nummer 14 des Anhangs I bei solchen Wertpapieren anzuwenden, die aufgrund der ungenügenden Solvenz des Emittenten und/oder aus Gründen der Liquidität ein besonderes Risiko aufweisen.

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln dem Rat und der Kommission regelmäßig Informationen über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere zu den Methoden für die Bewertung der Liquidität der Emission und der Solvenz des Emittenten.

13.
„Emissionen von Zentralstaaten” sind Kauf- und Verkaufspositionen in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva sowie den Aktiva sowie den Aktiva, die gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie mit einem Gewicht von Null versehen werden können.
14.
„Wandelanleihen” sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht einräumen, diese gegen ein anderes Wertpapier, in der Regel ein Anteilspapier des Ausstellers, umzutauschen.
15.
Ein „Optionsschein” ist ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, einen Basiswert bis zum Ablauf der Optionsfrist oder am Fälligkeitstag des Optionsscheins zu einem festen Preis zu erwerben. Die Transaktion kann durch die Lieferung des Basiswertes selbst oder durch Barzahlung abgewickelt werden.
16.
„Bestandsfinanzierung” sind Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden.
17.
„Pensionsgeschäfte” und „umgekehrte Pensionsgeschäfte” sind Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen und oder zu versprechen; die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Wertpapiere oder Waren (oder von Wertpapieren oder Waren der gleichen Art) zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten — oder noch festzusetzenden — späteren Zeitpunkt; für ein Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, ist dies ein „Pensionsgeschäft” und für ein Institut, das die Wertpapiere oder Waren erwirbt, ein „umgekehrtes Pensionsgeschäft” .

Ein umgekehrtes Pensionsgeschäft gilt als von Unernehmen des Finanzsektors getätigt, wenn die Gegenpartei einer auf Gemeinschaftsebene koordinierten Aufsicht unterliegt oder es sich dabei um ein Kreditinstitut der Zone A gemäß der Richtlinie 89/647/EWG oder um eine anerkannte Wertpapierfirma eines dritten Landes handelt oder das Geschäft mit einer anerkannten Clearingstelle oder Börse abgeschlossen wurde.

18.
„Wertpapierverleihgeschäfte” oder „Warenverleihgeschäfte” und „Wertpapierleihgeschäfte” oder „Warenleihgeschäfte” sind Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere bzw. Waren gegen entsprechende Sicherheiten überträgt; diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, daß die die Papiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.

Ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft gilt als von Unternehmen des Finanzsektors getätigt, wenn die Gegenpartei einer auf Gemeinschaftsebene koordinierten Aufsicht unterliegt oder es sich dabei um ein Kreditinstitut der Zone A gemäß der Richtlinie 89/647/EWG oder um eine anerkannte Wertpapierfirma eines dritten Landes handelt oder das Geschäft mit einer anerkannten Clearing-Stelle oder Börse abgeschlossen wurde.

19.
Ein „amtlicher Makler” ist ein Mitglied der Börse und/oder der Clearingstelle und steht in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung). Nichtmitglieder der Börse und/oder der Clearingstelle müssen ihre Geschäfte über einen amtlichen Makler abwickeln.
20.
Eine „lokale Firma” ist eine Firma, die an einer Finanztermin- oder Optionsbörse nur für eigene Rechnung tätig ist oder für Rechnung anderer Mitglieder der gleichen Börse oder für diese einen Preis festsetzt und die über eine Garantie seitens eines amtlichen Maklers der gleichen Börse verfügt. Die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte muß von einem amtlichen Makler der gleichen Börse übernommen werden; diese Geschäfte müssen bei der Berechnung der gesamten Kapitalanforderungen an diesen amtlichen Makler berücksichtigt werden unter der Annahme, daß die Positionen der lokalen Firma von den Positionen des amtlichen Maklers vollständig getrennt sind.
21.
Der „Delta-Faktor” zeigt die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments an.
22.
Im Sinne des Anhangs I Nummer 4 ist eine „Kaufposition” eine Position, für die ein Institut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine „Verkaufsposition” eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird.
23.
Mit „Eigenmittel” werden die Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG bezeichnet. Diese Definition kann jedoch unter den in Anhang V genannten Umständen geändert werden.
24.
Als „Anfangskapital” gilt das in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 89/299/EWG definierte Kapital.
25.
Als „ursprüngliche Eigenmittel” gelten die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/299/EWG unter den Nummern 1, 2 und 4 aufgeführten Mittel, abzüglich der unter den Nummern 9, 10 und 11 aufgeführten Mittel.
26.
Als „Kapital” gelten die Eigenmittel.
27.
Die „modifizierte Duration” wird nach der Formel des Anhangs I Nummer 26 berechnet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).

(2)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

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