Artikel 3 RL 93/6/EWG

(1) Ein Anfangskapital von mindestens 125000 ECU müssen Wertpapierfirmen aufweisen, die im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:

Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,

Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,

Verwaltung individueller Anlage-Portefeuilles, bestehend aus Finanzinstrumenten,

sofern sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in bezug auf Finanzinstrumente eingehen.

Nicht als Handel im Sinne des Unterabsatzes 1 oder im Zusammenhang mit Absatz 2 gilt der Besitz von Positionen in Finanzinstrumenten außerhalb des Wertpapierhandels zum Zweck der Anlage von Eigenmitteln.

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, jedoch gestatten, diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern

diese Positionen nur übernommen werden, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken, und

der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma beträgt und

diese die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt und

die Übernahme solcher Positionen nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50000 ECU senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu halten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.

(3) Die übrigen Wertpapierfirmen müssen ein Anfangskapital von mindestens 730000 ECU aufweisen.

(4) Die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Firmen müssen ein Anfangs-kapital von 50000 EUR aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG(1) erbringen.

(4a) Bis zur Revision der Richtlinie 93/6/EWG müssen Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

a)
ein Anfangskapital von 50000 EUR haben oder
b)
über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1000000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1500000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder
c)
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter dem Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Die in diesem Absatz genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um den Veränderungen im Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen, der von EUROSTAT zusammen mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung(2) vorgenommenen Anpassungen und in Übereinstimmung mit diesen veröffentlicht wird.

(4b) Ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c auch unter der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und außerdem

a)
ein Anfangskapital von 25000 EUR haben oder
b)
über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 500000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder
c)
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Absatz 4 fallenden Firmen, die bereits vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestanden haben, verlängern, wenn die Eigenmittel dieser Firmen geringer sind als das für sie in den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebene Anfangskapital. Die Eigenmittel dieser Firmen dürfen nicht unter den nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie berechneten höchsten Bezugswert absinken. Bei dem Bezugswert handelt es sich um den durchschnittlichen täglichen Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.

(6) Wenn eine Firma, die unter Absatz 5 fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der, die diese Firma zuvor kontrolliert hat, übernommen wird, müssen die Eigenmittel dieser Firma mindestens die in den Absätzen 1 bis 4 für sie vorgeschriebene Höhe erreichen; dies gilt nicht für folgende Fälle:

i)
bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übernahme im Wege der Erbfolge nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach dieser Übernahme;
ii)
im Fall eines Gesellschafterwechsels in einer „partnership” , solange mindestens einer der Gesellschafter bei Beginn der Anwendung der Richtlinie in der „partnership” verbleibt, jedoch nur für höchstens zehn Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie.

(7) Wenn jedoch unter bestimmten Umständen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden ein Zusammenschluß von zwei oder mehr Wertpapierfirmen und/oder unter Absatz 4 fallenden Firmen erfolgt, müssen die Eigenmittel der durch den Zusammenschluß entstandenen Firma nicht die in den Absätzen 1 bis 4 für sie vorgeschriebene Höhe erreichen. Solange die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestbeträge nicht erreicht sind, dürfen die Eigenmittel der neuen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

(8) Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Absatz 4 fallenden Firmen dürfen nicht unter den gemäß den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 vorgeschriebenen Betrag absinken. Geschieht dies dennoch, so können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, diesen Firmen eine begrenzte Frist einräumen, innerhalb derer diese ihren Pflichten nachkommen oder ihre Tätigkeit einstellen müssen.

Fußnote(n):

(1)

Amt für Veröffentlichungen: Fundstelle der vorliegenden Richtlinie einfügen.

(2)

ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

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