ANHANG III RL 94/25/EG

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER SEINES IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN BEVOLLMÄCHTIGTEN ODER DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VERANTWORTLICHEN PERSON (Artikel 4 Absätze 2 und 3)

a)
Die Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gemäß Artikel 4 Absatz 2 (unvollständige Boote) muß folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Herstellers;

Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

Beschreibung des unvollständigen Bootes;

Erklärung, daß das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und daß es in dieser Baustufe die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

b)
Die Erklärung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Artikel 4 Absatz 3 (Bauteile) muß folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Herstellers;

Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

Beschreibung des Bauteils;

Erklärung, daß das Bauteil die einschlägige grundlegende Anforderung erfüllt.

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