ANHANG III RL 94/25/EG
ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER SEINES IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN BEVOLLMÄCHTIGTEN ODER DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VERANTWORTLICHEN PERSON (Artikel 4 Absätze 2 und 3)
- a)
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Die Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gemäß Artikel 4 Absatz 2 (unvollständige Boote) muß folgende Angaben enthalten:
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Name und Anschrift des Herstellers;
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Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
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Beschreibung des unvollständigen Bootes;
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Erklärung, daß das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und daß es in dieser Baustufe die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
- b)
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Die Erklärung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Artikel 4 Absatz 3 (Bauteile) muß folgende Angaben enthalten:
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Name und Anschrift des Herstellers;
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Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
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Beschreibung des Bauteils;
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Erklärung, daß das Bauteil die einschlägige grundlegende Anforderung erfüllt.
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