ANHANG II RL 94/2/EG

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die nachfolgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten.

1.
Name oder Warenzeichen des Lieferanten.
2.
Modellname/-kennzeichen.
3.
Gerätetyp nach folgender Klassifizierung:

Klasse Beschreibung im Datenblatt
1 Kühlgerät
2 Gerät mit Kühlfach/Kellerfach
3 Kühlgerät
4 Kühlgerät
5 Kühlgerät
6 Kühlgerät
7 Kühlgefriergerät
8 Gefrierschrank
9 Gefriertruhe
Für Geräte der Klasse 10 kann der Lieferant eine Bezeichnung des Gerätetyps wählen.

4.
Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang V, ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse … auf einer Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)” . Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht.
5.
Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift „EG-Umweltzeichen” , und das Umweltzeichen (die Blume) wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.
6.
Energieverbrauch gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen, jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (d. h. Energieverbrauch pro 24 h×365) und beschrieben als „Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.”
7.
Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C) gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen — bei den Klassen 8 und 9 offenlassen.
8.
Nutzinhalt des Gefrierfachs und Kühlfachs (sofern vorhanden), gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen — bei den Klassen 1, 2 und 3 offenlassen. Bei Geräten der Klasse 3 Nutzinhalt des Eisfachs.
7 und 8.
Bei Geräten der Klassen 2 und 10 sollte der Nutzinhalt jedes einzelnen Fachs gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen angegeben werden.
9.
Sternkennzeichnung für das Gefrierfach, falls vorhanden, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen.
10.
Gegebenenfalls kann hier die Angabe „No Frost” hinzugefügt werden, wenn sie der Begriffsbestimmung der Normen gemäß Artikel 1 Absatz 2 entspricht.
11.
„Lagerzeit bei Störung in h” , definiert in Übereinstimmung mit den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen.
12.
„Gefriervermögen in kg/24 h” gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen.
13.
Angabe der „Klimaklasse” gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen. Ist das Gerät für Normalklima bestimmt, kann diese Angabe entfallen.
14.
„Geräuschemission” ; soweit eine Angabe erforderlich ist, erfolgt die Messung gemäß der Richtlinie 86/594/EWG.
15.
Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, sollte dies angegeben werden.

Wenn ein Gerät über andere Fächer als ein einzelnes Kühl- und ein einzelnes Gefrierfach verfügt, können unter den Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 zusätzliche Zeilen für Angaben zu den entsprechenden Fächern angefügt werden. In diesem Fall sollten die Bezeichnung und die Reihenfolge bei der Auflistung der Fächer einheitlich sein. Wenn die Auslegungstemperatur eines Fachs nicht dem System der Sternkennzeichnung oder der Normtemperatur für Kühlfächer (5 °C) entspricht, ist diese Auslegungstemperatur anzugeben.

Angaben, die sich auf dem Etikett befinden, können in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung des Etiketts gemacht werden. In diesem Fall müssen die nur im Datenblatt gemachten Angaben ebenfalls aufgeführt werden.

NB:

Die Entsprechungen der oben beschriebenen Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind in Anhang VI aufgeführt.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.