Artikel 2 RL 94/46/EG

Die Richtlinie 90/388/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„ausschließliche Rechte” sind die Rechte, die ein Mitgliedstaat für ein Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, wenn der Mitgliedstaat die Leistung eines Telekommunikationsdienstes oder einer Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet einem einzigen Unternehmen vorbehält.

ii)
Folgender Gedankenstrich wird als dritter Gedankenstrich eingefügt:

„besondere Rechte” sind Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für eine begrenzte Anzahl von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet gewährt, wenn der Staat

die Anzahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht-diskriminierende Kriterien zu halten, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder

mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als diesen Kriterien bestimmt, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder

einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als diesen Kriterien, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Vorteile einräumt, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, denselben Telekommunikationsdienst in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich beeinträchtigen.

iii)
Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Telekommunikationsdienste” sind: Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen über das öffentliche Telekommunikationsnetz mit Telekommunikationsverfahren bestehen, ausgenommen die Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen für die Allgemeinheit, und Satellitendienste.

iv)
Folgende Gedankenstriche werden nach dem vierten Gedankenstrich eingefügt:

„Satellitenfunknetz” : eine Konfiguration von zwei oder mehreren Satellitenfunkanlagen, die über Satelliten miteinander kommunizieren;
„Satellitennetzdienste” : der Aufbau und Betrieb von Satellitenfunknetzen. Diese Dienste bestehen mindestens im Aufbau von Funkverbindungen von Satellitenfunkanlagen zum Raumsegment ( „Aufwärtsstrecken” ) und vom Raumsegment zu Satellitenfunkanlagen ( „Abwärtsstrecken” );
„Satellitenfunkdienste” : Dienste, zu deren Bereitstellung ganz oder teilweise Satellitennetzdienste in Anspruch genommen werden;
„Satellitendienste” : die Erbringung von Satellitenfunkdiensten und/oder Satellitennetzdiensten;

v)
Im sechsten Gedankenstrich wird nach dem zweiten Satz folgender Text eingefügt: „(…) sowie für Satellitennetzdienste eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und Verhinderung von Störungen anderer technischer Anlagen auf der Erdoberfläche und im Weltraum durch Satelliten-Kommunikationssysteme.”

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Diese Richtlinie gilt nicht für den Telexdienst und den terrestrischen Mobilfunk.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten entziehen unbeschadet Artikel 1 Absatz 2

a)
alle ausschließlichen Rechte für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen Sprachtelefondienst
b)
alle besonderen Rechte, die die Anzahl der Unternehmen, die zur Erbringung dieser Telekommunikationsdienste zugelassen sind, auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich an objektive, angemessene und nicht-diskriminierende Kriterien zu halten oder
c)
alle besonderen Rechte, die nach anderen Kriterien mehreren konkurrierenden Unternehmen Zugang zur Erbringung dieser Telekommunikationsdienste gewähren.

Sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Betreiber das Recht erhalten, diese Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen Sprachtelefondienst, zu erbringen.

b)
Folgende Absätze werden angefügt:

Die Mitgliedstaaten geben bekannt, nach welchen Kriterien sie Genehmigungen erteilen und welche Auflagen sie mit einer solchen Genehmigung verbinden und wie das Anmeldeverfahren für den Betrieb von Satellitenfunkanlagen aussieht.

Sie unterrichten außerdem die Kommission, wenn sie neue Zulassungsverfahren einführen oder bestehende abändern wollen.

3.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem zweiter Absatz werden folgende Absätze eingefügt:

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Gebühren, die Dienstanbietern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auferlegt werden, auf objektiven, transparenten und nicht-diskriminierenden Kriterien beruhen.

Die Gebühren, die ihnen zugrundeliegenden Kriterien und alle Änderungen derselben sind im Detail zu veröffentlichen, in einer Weise, daß jeder sich ohne weiteres Zugang zu den Informationen verschaffen kann.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie und bei allen späteren Änderungen, in welcher Weise die Informationen zugänglich gemacht werden. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Hinweise hierauf.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle rechtlichen Verbote und Beschränkungen für das Angebot von Raumkapazitäten für alle zugelassenen Betrieber eines Netzes von Satellitenfunkanlagen aufgehoben werden. Sie erlauben jedem Lieferer von Raumsegment in ihrem Hoheitsgebiet, selbst zu prüfen, ob das Netz von Satellitenfunkanlagen zur Nutzung in Verbindung mit dem Raumsegment des betreffenden Lieferers mit den veröffentlichten Bedingungen für den Zugang zu seiner Raumkapazität übereinstimmt.”

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