ANHANG II RL 96/62/EG
BEI DER FESTLEGUNG DER GRENZWERTE UND ALARMSCHWELLEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN
Bei der Festlegung des Grenzwerts und, in geeigneten Fällen, der Alarmschwelle können z. B. insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden:
- —
-
Grad der Exposition der Bevölkerung, insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen;
- —
-
klimatische Bedingungen;
- —
-
Empfindlichkeit von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen;
- —
-
Schadstoffeinwirkung auf historisches Erbe;
- —
-
wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit;
- —
-
weiträumige Verfrachtung von Schadstoffen, u. a. von Sekundärschadstoffen einschließlich Ozon.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.