ANHANG II RL 96/62/EG

BEI DER FESTLEGUNG DER GRENZWERTE UND ALARMSCHWELLEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

Bei der Festlegung des Grenzwerts und, in geeigneten Fällen, der Alarmschwelle können z. B. insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden:

Grad der Exposition der Bevölkerung, insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen;

klimatische Bedingungen;

Empfindlichkeit von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen;

Schadstoffeinwirkung auf historisches Erbe;

wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit;

weiträumige Verfrachtung von Schadstoffen, u. a. von Sekundärschadstoffen einschließlich Ozon.

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