ANHANG III RL 96/62/EG

KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN LUFTSCHADSTOFFE

1. Möglichkeit, Schwere und Häufigkeit von Wirkungen; hinsichtlich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt müssen irreversible Wirkungen besonders in Betracht gezogen werden.

2. Ubiquität und hohe Konzentration des Schadstoffs in der Atmosphäre.

3. Änderungen des Schadstoffs in der Umwelt oder Metaboliten des Schadstoffs, die zur Entstehung von Chemikalien mit höherer Toxizität führen könnten.

4. Beständigkeit in der Umwelt, insbesondere wenn sich der Schadstoff in der Umwelt nicht abbaut und sich im Menschen, der Umwelt oder den Nahrungsketten akkumulieren kann.

5. Auswirkungen des Schadstoffs

Größe der exponierten Bevölkerung, lebenden Ressourcen oder Ökosysteme,

Existenz besonders empfindlicher Zielorganismen in den betreffenden Gebieten.

6. Es können auch Risikobeurteilungsmethoden benutzt werden. Die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG(1) und ihrer Anpassungen festgelegten Kriterien für die Gefährlichkeit sind bei der Auswahl der Schadstoffe in Betracht zu ziehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/632/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 338 vom 10.12.1991, S. 23).

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