ANHANG II RL 96/79/EG
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
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1.
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GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in mehreren Stufen gebaut und in den für kleine Serien zulässigen Stückzahlen hergestellt werden. Schwerere Fahrzeuge und in mehreren Stufen gebaute Fahrzeuge können auf Antrag des Herstellers genehmigt werden.
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2.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck2.1. „Schutzeinrichtung” Beschläge und Vorrichtungen im Innenraum, mit denen die Insassen auf dem Sitz gehalten werden können und durch die die Vorschriften nach Abschnitt 3 eingehalten werden können;
2.2. „Typ der Schutzeinrichtung” eine Kategorie von Schutzeinrichtungen, die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden, wie z. B.:- —
Technik,
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Geometrie,
- —
Werkstoffe;
Technik,
Geometrie,
Werkstoffe;
2.3. „Fahrzeugbreite” den Abstand zwischen zwei parallel zur Längsmittelebene verlaufenden Ebenen, die das Fahrzeug auf beiden Seiten der genannten Ebene berühren, jedoch ohne Berücksichtigung von Rückspiegeln, Seitenbegrenzungsleuchten, Reifendruckanzeigern, Fahrtrichtungsanzeigern, Begrenzungsleuchten, flexiblen Schmutzfängern sowie der Ausbauchung der Reifenflanken unmittelbar über dem Aufstandspunkt;
2.4. „Überdeckung” den Anteil der Fahrzeugbreite in Prozent, der sich direkt vor der Barrierenvorderseite befindet;
2.5. „verformbares Frontteil der Barriere” ein verformbares Bauteil, das auf der Vorderseite eines starren Blocks befestigt ist;
2.6. „Fahrzeugtyp” eine Kategorie von Kraftfahrzeugen, die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden, wie z. B.:
2.6.1. Länge und Breite des Fahrzeugs, sofern sie einen negativen Einfluß auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Richtlinie haben,
2.6.2. Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe des Fahrzeugteils vor der Querebene durch den R-Punkt des Fahrersitzes, sofern sie einen negativen Einfluß auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Richtlinie haben,
2.6.3. Form und Innenabmessungen des Innenraums und Typ der Schutzeinrichtung, sofern sie einen negativen Einfluß auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Richtlinie haben,
2.6.4. Lage des Motors (vorn, hinten oder in der Mitte) und Ausrichtung (Quer- oder Längsanordnung),
2.6.5. Masse, sofern sie einen negativen Einfluß auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Richtlinie hat,
2.6.6. vom Hersteller vorgesehene zusätzliche Vorrichtungen oder Beschläge, sofern sie einen negativen Einfluß auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Richtlinie haben;
2.7. „Fahrgastraum” den für die Insassen bestimmten Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Innenraums oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird;
2.8. „R-Punkt” einen Bezugspunkt, der vom Hersteller für jeden Sitz in bezug auf die Fahrzeugstruktur festgelegt wird;
2.9. „H-Punkt” einen Bezugspunkt, der von dem Technischen Dienst, der für die Genehmigungsprüfungen zuständig ist, für jeden Sitz festgelegt wird;
2.10. „Leermasse” die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs ohne Insassen und Ladung, aber mit Kraftstoff, Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Werkzeugen und einem Ersatzrad (falls diese als Grundausstattung vom Fahrzeughersteller geliefert werden);
2.11. „Airbag” eine Vorrichtung zur Ergänzung von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen in Kraftfahrzeugen, die im Fall eines schweren Aufpralls des Fahrzeugs selbsttätig ein flexibles Teil entfaltet, das mit komprimiertem Gas gefüllt ist und so das Anschlagen einer oder mehrerer Körperpartien eines Fahrzeuginsassen an Teile im Innern des Fahrgastraums abfedert.
- 3.
- SPEZIFIKATIONEN
- 3.1.
- Allgemeine Spezifikationen für alle Prüfungen
3.1.1. Der H-Punkt ist für jeden Sitz nach dem in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG beschriebenen Verfahren zu bestimmen.
- 3.2.
- Spezifikationen
3.2.1. Die nach Anlage 5 bei den Prüfpuppen auf den vorderen Außensitzen aufgezeichneten Bewertungskriterien müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
3.2.1.1. Das Kriterium der Kopfbewegung (HPC) darf 1000 nicht überschreiten, und die resultierende Kopfbeschleunigung darf 80 g während mehr als 3 ms nicht überschreiten. Der letztgenannte Wert wird kumulativ berechnet, wobei die Rückprallbewegung des Kopfes nicht berücksichtigt wird.
3.2.1.2. Das Kriterium der Nackenverletzungen (NIC) darf die in den Abbildungen 1 und 2 aufgeführten Werte nicht überschreiten(1).
3.2.1.3. Das Nackenbeugemoment um die y-Achse darf bei der Streckung 57 Nm nicht überschreiten(2).
3.2.1.4. Das Kriterium der Brustkorbeindrückung (TCC) darf 50 mm nicht überschreiten.
3.2.1.5. Das Kriterium der Eindrückgeschwindigkeit (V*C) für den Brustkorb darf 1,0 m/s nicht überschreiten.
3.2.1.6. Das Kriterium der auf den Oberschenkel wirkenden Kraft (FFC) darf das in Abbildung 3 dargestellte Kraft-Zeit-Belastungskriterium nicht überschreiten.
3.2.1.7. Das Kriterium der Unterschenkelbelastung (TCFC) darf den Wert von 8 kN nicht überschreiten.
3.2.1.8. Der Tibia-Index (TI) darf, gemessen am oberen und unteren Ende jeder Tibia, an keiner der beiden Stellen den Wert 1,3 überschreiten.
3.2.1.9. Die Gleitbewegung der Kniegelenke darf 15 mm nicht überschreiten.
3.2.2. Die bleibende Verschiebung des Lenkrads darf, gemessen am Mittelpunkt des oberen Endes der Lenksäule, senkrecht nach oben 80 mm und waagerecht nach hinten 100 mm nicht überschreiten.
3.2.3. Während der Prüfung darf sich keine Tür öffnen.
3.2.4. Während der Prüfung dürfen die Verriegelungssysteme der vorderen Türen nicht in Verriegelungsstellung gehen.
3.2.5. Nach dem Aufprall muß es möglich sein, ohne Werkzeuge, mit Ausnahme derjenigen, die zur Aufnahme des Gewichts der Prüfpuppe erforderlich sind,
3.2.5.1. mindestens eine Tür (falls vorhanden je Sitzreihe) zu öffnen; falls es für eine Sitzreihe keine Tür gibt, muß es möglich sein, die Sitze so zu verschieben oder ihre Rückenlehnen so umzuklappen, daß alle Insassen aus dem Fahrzeug befreit werden können; dies gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die über ein festes Dach verfügen,
3.2.5.2. die Prüfpuppen aus der Rückhalteeinrichtung zu befreien, die sich, falls sie verriegelt ist, mit einer Maximalkraft von 60 N auf den Mittelpunkt der Lösevorrichtung öffnen lassen muß,
3.2.5.3. die Prüfpuppen ohne Verstellung der Sitze aus dem Fahrzeug herauszunehmen.
3.2.6. Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Kraftstoffen betrieben werden, darf während oder nach dem Aufprall aus dem gesamten Kraftstoffsystem nur eine geringe Flüssigkeitsmenge austreten. Tritt nach dem Aufprall aus irgendeinem Teil des Kraftstoffsystems ständig flüssiger Kraftstoff aus, so darf die Leckrate nicht höher als 5 × 10-4 kg/s sein; vermischt sich die Flüssigkeit aus der Kraftstoffzufuhr mit Flüssigkeiten aus anderen Anlagen und können die verschiedenen Flüssigkeiten nicht ohne weiteres getrennt und identifiziert werden, so sind alle aufgefangenen Flüssigkeiten bei der Ermittlung der Leckmenge zu berücksichtigen.
Fußnote(n):
- (1)
Bis zu dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Termin sind die Nackenwerte für die Typgenehmigung nicht ausschlaggebend. Die erzielten Ergebnisse werden in das Prüfprotokoll aufgenommen und von der Genehmigungsbehörde registriert. Nach diesem Termin sind die in diesem Abschnitt angegebenen Werte für die Typgenehmigung ausschlaggebend, außer wenn oder bis andere Werte gemäß Artikel 4 Buchstabe c) festgelegt werden.
- (2)
Bis zu dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Termin sind die Nackenwerte für die Typgenehmigung nicht ausschlaggebend. Die erzielten Ergebnisse werden in das Prüfprotokoll aufgenommen und von der Genehmigungsbehörde registriert. Nach diesem Termin sind die in diesem Abschnitt angegebenen Werte für die Typgenehmigung ausschlaggebend, außer wenn oder bis andere Werte gemäß Artikel 4 Buchstabe c) festgelegt werden.
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