Anlage 1 RL 96/79/EG
PRÜFVERFAHREN
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1.
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PRÜFANLAGE UND VORBEREITUNG DES FAHRZEUGS
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1.1.
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Prüffläche
Die Prüffläche muß so groß sein, daß sie die Beschleunigungsstrecke, die Barriere und die für die Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen aufnehmen kann. Der letzte Teil der Strecke vor der Barriere muß auf einer Länge von mindestens 5 m horizontal, eben und glatt sein.- 1.2.
- Barriere
Die Front der Barriere besteht aus einem verformbaren Bauteil, wie in Anlage 6 festgelegt. Die Stirnfläche dieses verformbaren Bauteils steht senkrecht ±1° zur Fahrtrichtung des Prüffahrzeugs. Die Barriere wird an einer Masse von mindestens 7 × 104 kg befestigt, deren Vorderseite vertikal ±1° steht. Diese Masse muß im Boden verankert sein oder auf dem Boden stehen, erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme zusätzlicher Haltevorrichtungen, die ihre Bewegung begrenzen.- 1.3.
- Winkellage der Barriere
Die Barriere muß so angeordnet sein, daß das Fahrzeug sie zuerst an der Fahrerseite berührt. Kann die Prüfung wahlweise mit einem Fahrzeug mit Rechtslenkung oder mit einem Fahrzeug mit Linkslenkung durchgeführt werden, so muß sie bei der ungünstigsten Art der Lenkung vorgenommen werden, die von dem für die Prüfung zuständigen technischen Dienst festgelegt wird.- 1.3.1.
- Position des Fahrzeugs in bezug auf die Barriere
Die Fahrzeugbreite muß die Front der Barriere zu 40 % ±20 mm überdecken.- 1.4.
- Zustand des Fahrzeugs
- 1.4.1.
- Allgemeine Vorschrift
Das Prüffahrzeug muß der Serienproduktion entsprechen. Es muß mit allen üblichen Ausrüstungsteilen versehen sein und sich in fahrbereitem Zustand befinden. Einige Teile dürfen durch entsprechende Massen ersetzt werden, sofern dies keine nennenswerte Auswirkung auf die nach Abschnitt 6 gemessenen Ergebnisse hat.- 1.4.2.
- Fahrzeugmasse
1.4.2.1. Bei der Prüfung muß die Masse des vorgeführten Fahrzeugs der Leermasse entsprechen.
1.4.2.2. Der Kraftstoffbehälter muß mit einer Toleranz von ±1 % zu 90 % des vom Hersteller angegebenen gesamten Fassungsvermögens mit Wasser gefüllt sein.
1.4.2.3. Alle sonstigen Anlagen (Bremsanlage, Kühlanlage usw.) dürfen leer sein; in diesem Fall muß die Masse der Flüssigkeiten kompensiert werden.
1.4.2.4. Übersteigt die Masse der Meßeinrichtung im Fahrzeug die zulässigen 25 kg, so kann sie durch Reduktionen kompensiert werden, die keinen nennenswerten Einfluß auf die nach Abschnitt 6 gemessenen Ergebnisse haben.
1.4.2.5. Die Bezugsachslasten dürfen durch die Masse der Meßeinrichtung nicht um mehr als jeweils 5 % verändert werden, wobei keine Abweichung 20 kg übersteigen darf.
1.4.2.6. Die Fahrzeugmasse nach Abschnitt 1.4.2.1 ist im Prüfprotokoll anzugeben.
- 1.4.3.
- Fahrgastraum
- 1.4.3.1.
- Stellung des Lenkrads
Ist das Lenkrad verstellbar, so muß es sich in der vom Hersteller angegebenen normalen Stellung oder, falls diese Angabe fehlt, in der Mittelstellung seines Einstellbereichs befinden. Am Ende des Weges, den das angetriebene Fahrzeug zurücklegt, darf das Lenkrad nicht feststehen und die Speichen müssen sich in der Stellung befinden, die nach den Angaben des Herstellers der Geradeausfahrt des Fahrzeugs entspricht.- 1.4.3.2.
- Verglasung
Die beweglichen Teile der Verglasung des Fahrzeugs müssen sich in der geschlossenen Stellung befinden. Für Messungen bei der Prüfung dürfen sie mit Einverständnis des Herstellers heruntergelassen sein, sofern die Stellung der Betätigungseinrichtung der geschlossenen Stellung entspricht.- 1.4.3.3.
- Gangschalthebel
Der Gangschalthebel muß sich in der Leerlaufstellung befinden.- 1.4.3.4.
- Pedale
Die Pedale müssen sich in ihrer üblichen Ruhestellung befinden. Sind sie verstellbar, so müssen sie sich in der Mittelstellung befinden, sofern der Hersteller nicht eine andere Stellung angegeben hat.- 1.4.3.5.
- Türen
Die Türen müssen geschlossen, dürfen aber nicht verriegelt sein.- 1.4.3.6.
- Zu öffnendes Dach
Ist das Fahrzeug mit einem zu öffnenden oder abnehmbaren Dach versehen, so muß dieses aufgesetzt sein und sich in der geschlossenen Stellung befinden. Für Messungen bei der Prüfung darf es mit Einverständnis des Herstellers offen sein.- 1.4.3.7.
- Sonnenblende
Die Sonnenblenden müssen zurückgeklappt sein.- 1.4.3.8.
- Rückspiegel
Der Innenrückspiegel muß sich in der normalen Benutzungsstellung befinden.- 1.4.3.9.
- Armlehnen
Bewegliche Armlehnen müssen sich vorn und hinten in der ausgeklappten Stellung befinden, es sei denn, die Anordnung der Prüfpuppen im Fahrzeug läßt dies nicht zu.- 1.4.3.10.
- Kopfstützen
Höhenverstellbare Kopfstützen müssen sich in ihrer höchsten Stellung befinden.- 1.4.3.11.
- Sitze
1.4.3.11.1. Stellung der Vordersitze Längs verstellbare Sitze müssen sich in einer Stellung befinden, in der ihr H-Punkt (siehe Abschnitt 3.1.1) in der Mitte des Verstellwegs oder in der nächsten Raststellung liegt, und (falls eine getrennte Höhenverstellung möglich ist) auf die vom Hersteller festgelegte Höhe eingestellt sein. Bei einer Sitzbank ist der Bezugspunkt der H-Punkt des Fahrersitzes.
1.4.3.11.2. Stellung der Rückenlehnen der Vordersitze Verstellbare Rückenlehnen müssen so eingestellt sein, daß die Neigung des Rumpfes der Prüfpuppe dem vom Hersteller für den normalen Gebrauch empfohlenen Wert möglichst nahekommt; liegt keine Empfehlung des Herstellers vor, so müssen sie um 25 % nach hinten geneigt sein.
1.4.3.11.3. Rücksitze Verstellbare Rücksitze oder Rücksitzbänke müssen sich in der hintersten Stellung befinden.
- 2.
- PRÜFPUPPEN
- 2.1.
- Vordersitze
2.1.1. Eine mit einem 45°-Fußgelenk ausgestattete Prüfpuppe des Typs Hybrid III(1), die vorschriftsmäßig eingestellt ist, ist nach den Vorschriften der Anlage 3 auf jeden der vorderen Außensitze aufzusetzen. Zur Aufzeichnung der Daten, die für die Ermittlung der Kriterien erforderlich sind, muß die Prüfpuppe mit Meßsystemen ausgestattet sein, die den Vorschriften der Anlage 5 entsprechen. Das Fußgelenk der Prüfpuppe wird nach dem Verfahren der Anlage 7 zertifiziert.
2.1.2. Das Fahrzeug wird mit den vom Hersteller vorgesehenen Rückhalteeinrichtungen geprüft.
- 3.
- ANTRIEB UND BAHN DES FAHRZEUGS
3.1. Das Fahrzeug wird entweder von seinem eigenen Motor oder von einer anderen Antriebsvorrichtung angetrieben.
3.2. Zum Zeitpunkt des Aufpralls darf das Fahrzeug nicht mehr durch eine zusätzliche Leit- oder Antriebseinrichtung beeinflußt werden.
3.3. Die Bahn des Fahrzeugs muß den Anforderungen der Abschnitte 1.2 und 1.3.1 entsprechen.
- 4.
- PRÜFGESCHWINDIGKEIT
Zum Zeitpunkt des Aufpralls muß die Prüfgeschwindigkeit 56 -0 + 1 km/h betragen. Wurde die Prüfung jedoch bei einer höheren Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt und entsprach das Fahrzeug den Vorschriften, so gilt die Prüfung als bestanden.- 5.
- MESSUNGEN AN DEN PRÜFPUPPEN AUF DEN VORDERSITZEN
5.1. Alle für die Überprüfung der Kriterien erforderlichen Messungen sind mit Meßsystemen durchzuführen, die den Vorschriften der Anlage 5 entsprechen.
5.2. Die einzelnen Parameter sind mit Hilfe unabhängiger Datenkanäle der nachstehenden Kanalfrequenzklassen (CFC) aufzuzeichnen.
- 5.2.1.
- Messungen im Kopf der Prüfpuppe
Die auf den Schwerpunkt bezogene Beschleunigung (a) wird anhand der dreiachsigen Komponenten der Beschleunigung berechnet, die mit einer CFC von 1000 gemessen werden.- 5.2.2.
- Messungen im Nacken der Prüfpuppe
5.2.2.1. Die axiale Zugkraft und die längsseitige Scherkraft am Übergang Nacken/Kopf sind mit einer CFC von 1000 zu messen.
5.2.2.2. Das Biegemoment um eine laterale Achse beim Übergang Nacken/Kopf ist mit einer CFC von 600 zu messen.
- 5.2.3.
- Messungen im Brustkorb der Prüfpuppe
Die Brustkorbeindrückung zwischen dem Brustbein und dem Rückgrat ist mit einer CFC von 180 zu messen.- 5.2.4.
- Messungen im Oberschenkel und in der Tibia der Prüfpuppe
5.2.4.1. Die axiale Druckkraft und die Biegemomente sind mit einer CFC von 600 zu messen.
5.2.4.2. Die Verschiebung der Tibia in bezug auf den Oberschenkel ist am Kniegelenk mit einer CFC von 180 zu messen.
- 6.
- MESSUNGEN AM FAHRZEUG
6.1. Damit die vereinfachte Prüfung nach Anlage 4 durchgeführt werden kann, muß das Verzögerungs-/Zeitdiagramm der Struktur anhand des Wertes der Längsbeschleunigungsmesser im unteren Teil der B-Säule auf der Aufprallseite des Fahrzeugs mit einer CFC von 180 mit Hilfe von Datenkanälen bestimmt werden, die den Vorschriften der Anlage 5 entsprechen.
6.2. Das Geschwindigkeits-/Zeitdiagramm, das bei den Prüfverfahren nach Anlage 4 verwendet wird, ist mit Hilfe des Längsbeschleunigungsmessers an der B-Säule auf der Aufprallseite zu bestimmen.
Fußnote(n):
- (1)
Die technischen Vorschriften und Detailzeichnungen für die Prüfpuppe Hybrid III, die den Hauptabmessungen eines 50-Perzentil-Amerikaners entspricht, und die Vorschriften für ihre Einstellung für diese Prüfung sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und können auf Wunsch beim Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa, Palais des Nations, Genf, Schweiz, eingesehen werden.
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