Artikel 6 RL 97/24/EG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen steuerliche Anreize nur für Kraftfahrzeuge vorsehen, die den Maßnahmen gegen die Luftverunreinigung und die Lärmbelastung, die in dieser Richtlinie in Kapitel 5 Anhang I Abschnitt 2.2.1.1.3 und Anhang II Tabellen I und II und in Kapitel 9 Anhang I festgelegt sind, entsprechen.
(2) Die Anreize nach Absatz 1 müssen den Bestimmungen des Vertrags entsprechen und nachstehende Bedingungen erfüllen:
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Sie müssen für alle neuen Fahrzeuge gelten, die in einem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht werden und die im voraus die in Absatz 1 genannten Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen;
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sie enden, sobald die in Absatz 1 genannten Maßnahmen angewandt werden müssen;
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sie müssen bei den einzelnen Kraftfahrzeugtypen unter den tatsächlichen Mehrkosten der zum Zweck der Einhaltung der festgelegten Werte eingeführten technischen Lösungen einschließlich der Kosten für ihren Einbau in das Fahrzeug liegen.
(3) Die Kommission ist so rechtzeitig über Vorhaben zu unterrichten, die auf die Einführung oder die Änderung steuerlicher Anreize im Sinne des Absatzes 1 abzielen, daß sie dazu Stellung nehmen kann.
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