Artikel 5 RL 97/24/EG

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen 24 Monaten nach Annahme dieser Richtlinie einen Vorschlag zur Festlegung einer späteren Stufe, in deren Verlauf Maßnahmen zur weiteren Verschärfung der in Kapitel 5 Anhang II Tabellen I und II bzw. in Kapitel 9 Anhang I festgelegten Grenzwerte für die Schadstoffemissionen und den Geräuschpegel der betreffenden Fahrzeuge beschlossen werden; der Vorschlag wird auf der Grundlage von Forschungsarbeiten und einer Kosten-Nutzen-Analyse der Anwendung der verschärften Grenzwerte erstellt. In ihrem Vorschlag berücksichtigt und bewertet die Kommission das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die einzelnen Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoff- und Geräuschemissionen und unterbreitet Maßnahmen, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(2) Bei der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Vorschlag der Kommission nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2001 angenommen wird, wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, in diese Maßnahmen andere Elemente als lediglich strengere Grenzwerte einzubeziehen. Gemeinsam mit interessierten Parteien, wie z. B. der Industrie, Nutzern und Interessenvertretungen von Verbrauchern oder Öffentlichkeit, wird die Anwendung dieser Maßnahme, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen sollen, einer Kosten-Nutzen-Untersuchung und -Bewertung unterzogen.

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