Artikel 8 RL 97/24/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 18. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Von dem in Unterabsatz 1 genannten Datum an dürfen die Mitgliedstaaten das erstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen, die die Vorschriften dieser Richtlinie oder bestimmter Kapitel dieser Richtlinie erfüllen, nicht mehr verbieten.
Sie wenden diese Vorschriften ab 17. Juni 1999 an.
Die Anwendung bestimmter Vorschriften der Kapitel 5, 8 und 9 wird jedoch entsprechend den spezifischen Angaben in diesen Kapiteln verschoben.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
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