Artikel 9 RL 97/24/EG

(1) Mit dem Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie wird die Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge(1) aufgehoben.

(2) Jedoch können Bauteile, für die Bauartgenehmigungen nach Anhang I der in Absatz 1 genannten Richtlinie erteilt wurden, weiterhin verwendet werden.

(3) Die Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern(2) wird zu dem in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum aufgehoben.

(4) Bis zu dem in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum können Genehmigungen nach der Richtlinie 78/1015/EWG für Betriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen nach der Richtlinie 92/61/EWG erteilt werden. Es gelten die Grenzwerte für den Geräuschpegel des Anhangs I Abschnitt 2.1.1 der Richtlinie 78/1015/EWG.

Für das erstmalige Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge gilt Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 92/61/EWG entsprechend.

(5) Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gelten die Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit(3) nicht mehr für die von der vorliegenden Richtlinie erfaßten Fahrzeuge.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1272/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 73).

(2)

ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. Nr. L 98 vom 11.4.1989, S. 1).

(3)

ABl. Nr. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/97/EWG (ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993, S. 1).

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