ANHANG RL 97/24/EG

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.1. „Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe an zweirädrigen Kleinkrafträdern und Krafträdern” : sämtliche technischen Vorschriften und Spezifikationen, mit denen soweit wie möglich unzulässige Veränderungen verhindert werden sollen, die die Umwelt und aufgrund einer Leistungssteigerung des Fahrzeugs die Sicherheit beeinträchtigen können;

1.2. „Leistung des Fahrzeugs” : die Höchstgeschwindigkeit bei Kleinkrafträdern; die Motorleistung bei Krafträdern;

1.3. „Fahrzeugklassen” : die in die folgenden Klassen unterteilten Fahrzeuge:

1.3.1. Fahrzeuge der Klasse A, d. h. Kleinkrafträder;

1.3.2. Fahrzeuge der Klasse B, d. h. Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 cm3 und einer Leistung bis zu 11 kW;

1.3.3. Fahrzeuge der Klasse C, d. h. Krafträder mit einer Leistung bis zu 25 kW und einem spezifischen Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg; berücksichtigt wird hierbei die Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang II Fußnote (d) Nummer 2 der Richtlinie 92/61/EWG;

1.3.4. Fahrzeuge der Klasse D, d. h. andere Krafträder als die der Klassen B und C;

1.4. „unzulässige Veränderung” : eine Veränderung, die nach den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zulässig ist;

1.5. „Austauschbarkeit von Bauteilen” : die Austauschbarkeit von nicht identischen Bauteilen;

1.6. „Einlaßleitung” : die aus dem Einlaßkanal und dem Saugrohr zusammengesetzte Baugruppe;

1.7. „Einlaßkanal” : den Kanal für den Lufteinlaß im Zylinder, Zylinderkopf oder Kurbelgehäuse;

1.8. „Saugrohr” : ein Verbindungsstück zwischen dem Vergaser oder dem Gemischaufbereitungssystem und dem Zylinder, dem Zylinderkopf oder dem Kurbelgehäuse;

1.9. „Ansaugsystem” : die aus der Einlaßleitung und dem Ansauggeräuschdämpfer gebildete Einheit;

1.10. „Auspuffanlage” : die aus dem Auspuffrohr, dem Expansionsbehälter, dem Schalldämpfer und, gegebenenfalls, dem Katalysator bestehende Baugruppe;

1.11. „Spezialwerkzeuge” : Werkzeuge, die ausschließlich den vom Hersteller zugelassenen Vertragshändlern und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1. Austauschbarkeit von nicht identischen Teilen zwischen genehmigten Fahrzeugen:

2.1.1. Bei Fahrzeugen der Klassen A oder B ist die Austauschbarkeit der folgenden Bauteile oder von Einheiten der folgenden Bauteile
a)
bei Zweitaktmotoren: Einheit Zylinder/Kolben, Vergaser, Saugrohr, Auspuffanlage,
b)
bei Viertaktmotoren: Zylinderkopf, Nockenwelle, Einheit Zylinder/Kolben, Vergaser, Saugrohr, Auspuffanlage
zwischen dem betreffenden Fahrzeug und anderen Fahrzeugen des gleichen Herstellers nicht zulässig, wenn diese Austauschbarkeit zur Folge hat, daß die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs der Klasse A um mehr als 5 km/h erhöht wird und die Leistung des Fahrzeugs der Klasse B um mehr als 10 % erhöht wird. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit oder die maximale Motornennleistung für die betreffende Klasse darf auf keinen Fall überschritten werden. Insbesondere für die Kleinkrafträder mit niedriger Leistung gemäß dem Hinweis in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h.

2.1.1.1. Bei Fahrzeugen der Klasse B, bei denen es Versionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/61/EWG gibt, die sich in bezug auf die Höchstgeschwindigkeit oder die maximale Motornennleistung aufgrund zusätzlicher Einschränkungen unterscheiden, die von einigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein(1) verlangt werden, gelten die Anforderungen des Abschnitts 2.1.1 Buchstaben a und b nicht für die Austauschbarkeit von Bauteilen, es sei denn, die Leistung des Fahrzeugs überschreitet dadurch 11 kW.

2.1.2. Ist die Austauschbarkeit von Bauteilen vorgesehen, muß der Hersteller sicherstellen, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen Angaben und gegebenenfalls Fahrzeuge erhalten, um überprüfen zu können, ob die Vorschriften dieses Punkts eingehalten werden.

2.2. Der Hersteller muß erklären, daß durch die Veränderung der folgenden Merkmale die Höchstleistung eines Kraftrads der Klasse B um nicht mehr als 10 % und die Höchstgeschwindigkeit eines Kleinkraftrads um nicht mehr als 5 km/h erhöht wird und daß die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit oder die maximale Motornutzleistung für die betreffende Klasse auf keinen Fall überschritten wird:

Zündung (Zündverstellung usw.), Kraftstoffzufuhr.

2.3. Krafträder der Klasse B müssen entweder dem Abschnitt 2.3.1, 2.3.2 oder 2.3.3 sowie den Abschnitten 2.3.4 und 2.3.5 entsprechen:

2.3.1. In der Einlaßleitung muß sich eine nichtentfernbare Buchse befinden. Wenn sich eine solche Buchse im Saugrohr befindet, muß diese am Motorblock mit Abreißschrauben oder mit Schrauben, die nur mit Spezialwerkzeug zu lösen sind, befestigt sein. Die Buchse muß eine Härte von mindestens 60 HRC aufweisen. Im verengten Querschnitt muß sie eine Dicke von weniger als 4 mm aufweisen. Jeder Eingriff an der Buchse, der die Entfernung oder Veränderung derselben zum Ziel hat, muß entweder zur Zerstörung der Buchse und deren Aufnahme führen oder so lange einen vollständigen und dauerhaften Funktionsausfall des Motors zur Folge haben, bis der genehmigte Zustand wiederhergestellt ist. Auf der Buchsenoberfläche oder in ihrer Nähe ist eine Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse(n) gemäß Abschnitt 1.3 leserlich anzubringen.

2.3.2. Jedes Saugrohr muß mit Abreißschrauben oder Schrauben, die sich nur mit Spezialwerkzeug lösen lassen, befestigt sein. Eine Querschnittsverengung, die außen anzugeben ist, muß innerhalb der Saugrohre vorhanden sein. An dieser Stelle muß die Wandstärke weniger als 4 mm betragen, bei flexiblem Material (z. B. Gummi) weniger als 5 mm. Jeder Eingriff an den Saugrohren, der die Veränderung der Querschnittsverengung zum Ziel hat, muß entweder zur Zerstörung der Saugrohre führen oder so lange einen vollständigen und dauerhaften Funktionsausfall des Motors zur Folge haben, bis der genehmigte Zustand wiederhergestellt ist. Auf den Saugrohren ist eine Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse(n) gemäß Abschnitt 1.3 lesbar anzubringen.

2.3.3. Der Teil der Einlaßleitung, der sich im Zylinderkopf befindet, muß eine Querschnittsverengung aufweisen. Im gesamten Einlaßkanal darf sich kein noch geringerer Querschnitt befinden (ausgenommen der Ventilsitzquerschnitt). Jeder Eingriff an der Einlaßleitung, der die Veränderung der Querschnittsverengung zum Ziel hat, muß entweder zur Zerstörung der Leitung führen oder so lange einen vollständigen und dauerhaften Funktionsausfall des Motors zur Folge haben, bis der genehmigte Zustand wiederhergestellt ist. Auf dem Zylinderkopf ist eine Kennzeichnung mit Angabe der Fahrzeugklasse gemäß Abschnitt 1.3 lesbar anzubringen.

2.3.4. Die in den Abschnitten 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 genannte Querschnittsverengung weist je nach Kraftrad einen unterschiedlichen Durchmesser auf.

2.3.5. Der Hersteller muß den Durchmesser der Querschnittsverengung angeben und gegenüber der zuständigen Behörde erklären und nachweisen, daß dieser verengte Querschnitt der kritischste für den Gasdurchsatz ist und kein anderer Querschnitt die Leistung um mehr als 10 % erhöht, wenn er verändert wird. Vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und auf der Grundlage des vom Hersteller angegebenen Durchmessers der Querschnittsverengung wird nach dem in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren die numerische Bestimmung der Höchstdurchmesser der Querschnittsverengung der verschiedenen Krafträder durchgeführt.

2.4. Durch das Entfernen des Luftfilters darf sich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eines Kleinkraftrads um nicht mehr als 10 % erhöhen.

3.
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN A UND B

Die Vorschriften in diesem Abschnitt sind nur dann verbindlich, wenn eine oder mehrere dieser Vorschriften sich als notwendig erweisen, um zu verhindern, daß durch unbefugte Eingriffe die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen der Klasse A um mehr als 5 km/h und die Leistung von Fahrzeugen der Klasse B um mehr als 10 % erhöht wird. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die maximale Motornutzleistung der betreffenden Klasse dürfen auf keinen Fall überschritten werden.

3.1. Zylinderkopfdichtung (falls vorhanden): die Dicke der Zylinderkopfdichtung darf nach dem Einbau die folgenden Werte nicht übersteigen:

bei Kleinkrafträdern: 1,3 mm

bei Krafträdern: 1,6 mm.

3.2. Dichtung zwischen Zylinder und Kurbelgehäuse bei Zweitaktmotoren: Die Dichtung (falls vorhanden) zwischen Zylinderfuß und Kurbelgehäuse darf nach dem Einbau nicht stärker als 0,5 mm sein.

3.3. Kolben bei Zweitaktmotoren: Der Kolben darf die Einlaßsteueröffnung nicht verdecken, wenn er sich im oberen Tot-punkt befindet. Bei Fahrzeugen, deren Motor mit einem Einlaßsystem mit eingebautem Membranventil ( „Reed Valve” ) ausgerüstet ist, gilt diese Vorschrift nicht für jene Teile des Überströmkanals, die sich mit der Einlaßsteueröffnung decken.

3.4. Bei Zweitaktmotoren darf die Drehung des Kolbens um 180o keine Erhöhung der Motorleistung nach sich ziehen.

3.5. Unbeschadet der Vorschriften des Abschnitts 2.3 darf sich im Auspuffsystem keine künstliche Verengung befinden. Ventilführungen eines Viertaktmotors fallen nicht unter diesen Begriff.

3.6. Teile des Auspuffsystems innerhalb der/des Schalldämpfer(s), welche die effektive Länge des Auspuffrohrs bestimmen, müssen am/an dem(n) Schalldämpfer(n) oder Expansionsbehälter(n) so befestigt sein, daß sie nicht entfernt werden können.

3.7. Jedes Element (mechanisch, elektrisch, gestaltlich usw.), das die volle Füllung des Motors (Vollast) dadurch verhindert, daß die Drosselklappe nicht voll geöffnet werden kann (z. B. Drosselklappenanschlag), ist verboten.

3.8. Ist ein Fahrzeug der Klasse A mit einer elektrischen/elektronischen Geschwindigkeitsbegrenzung ausgerüstet, muß der Hersteller den mit den Prüfungen beauftragten Diensten Unterlagen vorlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, daß eine Veränderung oder ein Abschalten der Einrichtung oder seiner Verdrahtung keinen Anstieg der Höchstgeschwindigkeit des Kleinkraftrads um mehr als 10 % bewirkt. Elektrische/elektronische Einrichtungen, die die Fremdzündung unterbrechen und/oder zurückhalten, sind verboten, falls deren Betrieb zu einem Anstieg des Kraftstoffverbrauchs oder der Emission unverbrannter Kohlenwasserstoffe führt. Elektrische/elektronische Einrichtungen, die die Zündverstellung verändern, müssen so konstruiert sein, daß die mit funktionierender Einrichtung gemessene Motorleistung sich nicht um mehr als 10 % von der Motorleistung unterscheidet, die sich mit abgeschalteter Einrichtung und auf Höchstgeschwindigkeit eingestellter Frühverstellung ergibt. Die Höchstgeschwindigkeit muß bei einer Zündfrühverstellung erreicht werden, die innerhalb ± 5o des für die maximale Motorleistung angegebenen Wertes liegt.

3.9. Ist ein Motor mit einem Membranventil ( „Reed Valve” ) ausgestattet, muß dieses mit Abreißschrauben, die eine Wiederverwendung des tragenden Teils verhindern, oder mit Schrauben, die nur mit Spezialwerkzeug lösbar sind, befestigt werden.

3.10. Vorschriften für die Kennzeichnung des Motortyps eines Fahrzeugs

3.10.1. Kennzeichnung von Originalteilen oder -baugruppen:

3.10.1.1. Die nachstehend aufgeführten Teile und Baugruppen müssen durch den Fahrzeughersteller oder den Hersteller dieser Teile bzw. Baugruppen dauerhaft und unauslöschbar mit einer oder mehreren Kennzahlen oder -symbolen gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung kann mittels eines Aufklebers erfolgen, vorausgesetzt er bleibt bei normalem Gebrauch lesbar und läßt sich nicht ohne Beschädigung entfernen. Im allgemeinen muß die Kennzeichnung sichtbar sein, ohne daß das betreffende Teil oder andere Fahrzeugteile ausgebaut werden müssen. Wenn jedoch der Fahrzeugaufbau oder andere Fahrzeugteile die Kennzeichnung verdecken, muß der Fahrzeughersteller den zuständigen Behörden Hinweise über die Öffnung oder den Ausbau der betreffenden Karosserieteile und die Anbringungsstelle der Kennzeichnungen zur Verfügung stellen.

3.10.1.2. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein. Für die Kennzeichnung der in den Abschnitten 3.10.1.3.7 und 3.10.1.3.8 genannten Teile muß die Mindesthöhe mit den entsprechenden Bestimmungen von Kapitel 9 übereinstimmen.

3.10.1.3. Abschnitt 3.10.1.1 findet auf folgende Teile und Baugruppen Anwendung:

3.10.1.3.1. Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter),
3.10.1.3.2. Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,
3.10.1.3.3. Saugrohr (falls vom Vergaser, Zylinder oder Kurbelgehäuse getrennt),
3.10.1.3.4. Zylinder,
3.10.1.3.5. Zylinderkopf,
3.10.1.3.6. Kurbelgehäuse,
3.10.1.3.7. Auspuffrohr(e) (falls vom Schalldämpfer getrennt),
3.10.1.3.7a. Katalysator(en) (falls vom Schalldämpfer getrennt),
3.10.1.3.8. Schalldämpfer,
3.10.1.3.9. Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorn),
3.10.1.3.10. Radantrieb (Kettenrad oder Riemenscheibe hinten),
3.10.1.3.11. Elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und im Falle einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen Datenträger,
3.10.1.3.12. Querschnittsverengung (Buchse oder sonstige).

3.10.2. Kontrollschild zur Verhinderung von unbefugten Eingriffen,

3.10.2.1. An jedem Fahrzeug muß an einer leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 × 40 mm angebracht sein. Es kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen läßt. Auf diesem Schild muß der Hersteller angeben:

3.10.2.1.1. Name oder Fabrikname des Herstellers,
3.10.2.1.2. Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse,
3.10.2.1.3. für Getriebeabtrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Fall eines Kettenrades) bzw. den Durchmesser der Riemenscheibe (in mm),
3.10.2.1.4. Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß Abschnitt 3.10.1 gekennzeichneten Teile oder Baugruppen.

3.10.2.2. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein. Eine einfache Zeichnung, die die Zusammenhänge von Teilen oder Baugruppen und deren Kennzahlen oder Symbole zeigt, ist in Abbildung 1 dargestellt.

3.10.3. Kennzeichnung von Teilen oder Baugruppen, bei denen es sich nicht um Originalteile handelt

3.10.3.1. Bei Baugruppen, die für das Fahrzeug in Übereinstimmung mit diesem Kapitel genehmigt sind, jedoch Varianten zu den in Abschnitt 3.10.1.3 genannten darstellen, und die vom Fahrzeughersteller vertrieben werden, müssen Kennzahl(en) oder Symbol(e) der Varianten entweder auf dem Kontrollschild oder auf einem Aufkleber angegeben sein, der mit der Baugruppe mitgeliefert wird und in Nähe des Kontrollschildes anzubringen ist. Der Aufkleber muß bei normalem Gebrauch lesbar bleiben und darf sich nicht ohne Beschädigung ablösen lassen.

3.10.3.2. Bei einem Nicht-Originalaustauschschalldämpfer müssen Kennzahl(en) oder Symbol(e) der technischen Einheiten entweder auf dem Kontrollschild oder auf einem Aufkleber angegeben sein, der mit der Baugruppe mitgeliefert wird und in Nähe des Kontrollschildes anzubringen ist. Der Aufkleber muß bei normalem Gebrauch lesbar bleiben und darf sich nicht ohne Beschädigung ablösen lassen.

3.10.3.3. Sind Teile oder Baugruppen, bei denen es sich nicht um Originalteile handelt, gemäß den Abschnitten 3.10.3.1 und 3.10.3.2 zu kennzeichnen, so müssen diese Kennzeichnungen den Bestimmungen der Abschnitte 3.10.1.1 bis 3.10.2.2 genügen.

Abbildung 1

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.

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