ANHANG I RL 97/24/EG
SCHEIBEN
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet „Fahrzeug mit Aufbau” ein Fahrzeug, dessen Fahrgastraum von mindestens vier der folgenden Einrichtungen begrenzt wird oder begrenzt werden kann: Windschutzscheibe, Boden, Dach, Seitenwände, Rückwand oder Türen.
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1.
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BAUVORSCHRIFTEN
1.1. Die in diesem Kapitel genannten Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h unterliegen den Bau- und Einbauvorschriften der Richtlinie 92/22/EWG(1) über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
1.2. Die in diesem Kapitel genannten Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h unterliegen den in der Richtlinie 92/22/EWG oder in Anhang III der Richtlinie 89/173/EWG(2) über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern aufgeführten Bau- und Einbauvorschriften mit folgenden Änderungen:1.2.1. Abschnitt 10 des Anhangs III A der Richtlinie 89/173/EWG erhält folgende Fassung: „Zwei Inspektionen pro Jahr sind zulässig” ;
1.2.2. Die Anhänge III B und III P der Richtlinie 89/173/EWG werden jeweils durch die Anlagen 1 bis 4 ersetzt.
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2.
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VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU VON WINDSCHUTZSCHEIBEN UND ANDEREN SCHEIBEN IN DIE UNTER ABSCHNITT 1.2 GENANNTEN FAHRZEUGE
2.1. Fahrzeuge mit Aufbau können nach Wahl des Herstellers mit folgendem ausgestattet werden:2.1.1. entweder mit einer „Windschutzscheibe” und „anderen Scheiben” , die den Vorschriften des Anhangs III A der Richtlinie 89/173/EWG entsprechen;
2.1.2. oder mit einer Windschutzscheibe, die den im Anhang III A der Richtlinie 89/173/EWG enthaltenen Vorschriften für „andere Scheiben” mit Ausnahme der Scheiben gemäß Abschnitt 9.1.4.2 des Anhangs III C der gleichen Richtlinie (Scheiben mit einer normalen Lichtdurchlässigkeit von weniger als 70 %) entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 11.
- (2)
ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1989, S. 1.
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