ANHANG III RL 97/24/EG

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN NEIGUNGSWINKELS DER RÜCKENLEHNE UND ZUR ÜBERPRÜFUNG IHRER BEZIEHUNG ZUR LAGE DES R-PUNKTES UND ZUM KONSTRUKTIV FESTGELEGTEN NEIGUNGSWINKEL DER RÜCKENLEHNE

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1. Der H-Punkt, der im Insassenraum die Stellung einer sitzenden Person bezeichnet, ist der Punkt auf einer vertikalen Längsebene, durch den die theoretische Drehachse zwischen den Beinen und dem Rumpf eines menschlichen Körpers, wie mit der in Abschnitt 3 beschriebenen Normpuppe simuliert, verläuft.

1.2. Der R-Punkt oder „Bezugspunkt des Sitzes” ist der vom Hersteller angegebene Konstruktionsbezugspunkt,

1.2.1. dessen Koordinaten auf den Fahrzeugaufbau bezogen sind, und

1.2.2. der der theoretischen Lage des Drehpunktes zwischen Rumpf und Beinen (H-Punkt) bei der niedrigsten und hintersten vom Fahrzeughersteller angegebenen normalen Fahr- oder Benutzungsstellung jedes vorgesehenen Sitzplatzes entspricht.

1.3. Der „Neigungswinkel der Rückenlehne” bezeichnet die Neigung der Rückenlehne in bezug auf die Senkrechte.

1.4. Der „tatsächliche Neigungswinkel der Rückenlehne” ist der Winkel zwischen der Senkrechten, die durch den H-Punkt verläuft und der Bezugslinie des Rumpfes des menschlichen Körpers, der durch die in Abschnitt 3 beschriebene Normpuppe dargestellt wird.

1.5. Der „konstruktiv festgelegte Neigungswinkel der Rückenlehne” ist der vom Hersteller vorgeschriebene Winkel, der

1.5.1. den Neigungswinkel der Rückenlehne für die niedrigste und hinterste vom Fahrzeughersteller angegebene normale Fahr- und Benutzungsstellung jedes vorgesehenen Sitzplatzes bestimmt;

1.5.2. im R-Punkt durch die Senkrechte und die Bezugslinie des Rumpfes gebildet wird;

1.5.3. theoretisch dem tatsächlichen Neigungswinkel entspricht.

2.
BESTIMMUNG DER H-PUNKTE UND DER TATSÄCHLICHEN NEIGUNGSWINKEL DER RÜCKENLEHNEN

2.1. Für jeden vom Hersteller vorgesehenen Sitzplatz ist ein H-Punkt und ein „tatsächlicher Neigungswinkel der Rückenlehne” zu bestimmen. Können die Sitze in derselben Reihe als gleichartig angesehen werden (Sitzbank, identische Sitze usw.) ist nur ein einziger H-Punkt und ein einziger „tatsächlicher Neigungswinkel der Rückenlehne” für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in 3 beschriebene Normpuppe auf einen Platz gesetzt wird, der als für die Sitzreihe repräsentativ anzusehen ist. Dieser Platz ist

2.1.1. der Fahrersitz für die vordere Reihe,

2.1.2. ein äußerer Sitz für die hintere(n) Reihe(n).

2.2. Zur Bestimmung des H-Punktes und des „tatsächlichen Neigungswinkels der Rückenlehne” ist der betreffende Sitz in die hinterste normale Stellung zu bringen, die vom Hersteller für eine übliche Benutzung vorgesehen ist; ist die Rückenlehne in der Neigung verstellbar, wird sie in der vom Hersteller angegebenen Position oder, falls eine solche Angabe fehlt, in einer Position verriegelt, bei der der tatsächliche Neigungswinkel zwischen 25o und 15o liegt.

3.
BESCHREIBUNG DER NORMPUPPE

3.1. Es wird eine dreidimensionale Normpuppe verwendet, deren Masse und Form einer erwachsenen Person von mittlerer Größe entsprechen. Diese Normpuppe ist in den Abbildungen 1 und 2 der Anlage zu diesem Anhang dargestellt.

3.2. Die Normpuppe besteht aus:

3.2.1. zwei Teilen, von denen einer den Rücken und der andere die Sitzfläche des Körpers darstellt, die durch eine Achse gelenkig miteinander verbunden sind, die die Drehachse zwischen Rumpf und Schenkel bildet. Die Projektion dieser Achse auf die Flanke der Normpuppe ist ihr H-Punkt;

3.2.2. zwei Teile, die die Beine bilden und die mit den Teilen, die die Sitzfläche darstellen, gelenkig verbunden sind;

3.2.3. zwei Teilen, die die Füße bilden und die mit den Beinen durch Gelenke verbunden sind, die die Knöchel darstellen;

3.2.4. außerdem ist der Teil, der die Sitzfläche darstellt, mit einer Libelle für die Einstellung der Querneigung versehen.

3.3. Die Belastungsmassen, die dem Gewicht jedes Körperteils entsprechen, sind an den Stellen, die die jeweiligen Schwerpunkte bilden, anzubringen, so daß die Gesamtmasse der Normpuppe etwa 75,6 kg beträgt. Ausführliche Angaben über die Gewichte sind in der Abbildung 2 der Anlage enthalten.

3.4. Die Bezugslinie des Rumpfes der Normpuppe wird durch eine Gerade gebildet, die durch das Beingelenk im Becken und das theoretische Gelenk des Halses über dem Brustkorb verläuft (siehe Abbildung 1 der Anlage).

4.
AUFSETZEN DER NORMPUPPE

Die dreidimensionale Normpuppe ist in folgender Weise aufzusetzen:

4.1. Das Fahrzeug ist horizontal auszurichten, die Sitze sind gemäß Abschnitt 2.2 einzustellen;

4.2. der zu prüfende Sitz ist mit einem Stück Stoff zu bedecken, um das richtige Aufsetzen der Normpuppe zu erleichtern;

4.3. die Normpuppe ist so auf den betreffenden Sitz zu setzen, daß die Gelenkachse senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.

4.4. Die Füße der Normpuppe sind in der folgenden Weise anzuordnen:

4.4.1. Handelt es sich um die vorderen Sitze, so sind die Füße so anzuordnen, daß die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche der Normpuppe wieder waagerecht ist.

4.4.2. Handelt es sich um die hinteren Sitze, so müssen die Füße, soweit möglich, die Vordersitze berühren. Wenn die Füße dann auf verschieden hohe Teilen des Bodens stehen, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt und der andere Fuß ist so anzuordnen, daß die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche der Normpuppe wieder waagerecht ist.

4.4.3. Wird der H-Punkt für einen mittleren Sitz bestimmt, ist je ein Fuß rechts und links vom Tunnel anzuordnen.

4.5. Nach dem Aufbringen der Belastungsgewichte auf die Schenkel ist die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche waagerecht zu stellen, sodann sind die Belastungsgewichte auf den Teil aufzubringen, der die Sitzfläche darstellt.

4.6. Die Normpuppe ist mittels der Achse der Kniegelenke von der Rückenlehne zu entfernen, der Rücken ist nach vorne zu neigen. Die Normpuppe ist wieder in ihre Stellung auf den Sitz zu bringen, indem man ihre Sitzfläche soweit nach hinten verschiebt, bis sie auf Widerstand stößt; sodann ist der Rücken der Normpuppe wieder gegen die Rückenlehne zu kippen.

4.7. Eine Kraft von 10 ± 1 daN ist zweimal in horizontaler Richtung auf die Puppe aufzubringen. Richtung und Angriffspunkt der Kraft sind durch einen schwarzen Pfeil in der Abbildung 2 der Anlage dargestellt.

4.8. Nach dem Anbringen der Belastungsgewichte an der rechten und der linken Seite sind die Belastungsgewichte für den Rumpf anzubringen. Die Libelle für die Querneigung der Normpuppe muß waagerecht bleiben.

4.9. Während die Libelle für die Querneigung der Normpuppe waagerecht gehalten wird, ist der Rücken nach vorne zu neigen, bis die Belastungsgewichte des Rumpfes über dem H-Punkt liegen, um jegliche Reibung mit der Rückenlehne zu beseitigen.

4.10. Der Rücken der Normpuppe ist vorsichtig in seine ursprüngliche Stellung zurückzubringen, um das Aufsetzen zu vollenden. Die Libelle für die Querneigung der Normpuppe muß waagerecht sein; ist dies nicht der Fall, muß das oben beschriebene Verfahren wiederholt werden.

5.
ERGEBNISSE

5.1. Wurde die Normpuppe gemäß Abschnitt 4 aufgesetzt, werden der H-Punkt und der tatsächliche Neigungswinkel der Rückenlehne durch den H-Punkt und den Neigungswinkel der Bezugslinie des Rumpfes der Normpuppe gebildet.

5.2. Die Koordinaten des H-Punktes in bezug auf drei zueinander rechtwinklige Ebenen und der tatsächliche Neigungswinkel der Rückenlehne sind zu messen und mit den vom Fahrzeughersteller gelieferten Angaben zu vergleichen.

6.
ÜBERPRÜFUNG DER RELATIVEN LAGE DER R- UND H-PUNKTE UND DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM KONSTRUKTIV FESTGELEGTEN UND DEM TATSÄCHLICHEN NEIGUNGSWINKEL DER RÜCKENLEHNE

6.1. Die Ergebnisse der Messungen nach Abschnitt 5.2 für den H-Punkt und den tatsächlichen Neigungswinkel der Rückenlehne sind mit den vom Fahrzeughersteller angegebenen Koordinaten des H-Punktes und dem konstruktiv festgelegten Neigungswinkel der Rückenlehne zu vergleichen.

6.2. Die Überprüfung der relativen Lage der R- und H-Punkte und des Verhältnisses zwischen dem konstruktiv festgelegten und dem tatsächlichen Neigungswinkel der Rückenlehne gilt für den betreffenden Sitzplatz als befriedigend, wenn die Koordinaten des H-Punktes in einem Quadrat mit einer Seitenlänge von 50 mm, dessen Mittelpunkt der R-Punkt ist, liegen und wenn der tatsächliche Neigungswinkel der Rückenlehne nicht um mehr als 5o vom konstruktiv festgelegten Neigungswinkel abweicht.

6.2.1. Sind diese Bedingungen erfüllt, werden der R-Punkt und der konstruktiv festgelegte Neigungswinkel für die Prüfung verwendet und erforderlichenfalls die Normpuppe so angepaßt, daß der H-Punkt mit dem R-Punkt zusammenfällt und der tatsächliche Neigungswinkel der Rückenlehne mit dem konstruktiv festgelegten Winkel übereinstimmt.

6.3. Entsprechen der H-Punkt und der tatsächliche Neigungswinkel nicht den Vorschriften des Abschnitts 6.2, werden zwei weitere Bestimmungen des H-Punktes oder des tatsächlichen Neigungswinkels (insgesamt drei) vorgenommen. Entsprechen die Ergebnisse von zwei dieser drei Verfahren den Vorschriften, gilt das Prüfergebnis als befriedigend.

6.4. Werden die Vorschriften des Abschnitts 6.2 in mindestens zwei der drei Verfahren nicht erfüllt, gilt das Prüfungsergebnis als nicht befriedigend.

6.5. Tritt der in Abschnitt 6.4 beschriebene Fall ein oder kann die Prüfung in Ermangelung der vom Fahrzeughersteller zu liefernden Angaben über die Lage des R-Punktes (oder den konstruktiv festgelegten Neigungswinkel der Rückenlehne) nicht durchgeführt werden, so kann der Mittelwert der Ergebnisse aus den drei Bestimmungen verwendet und in allen Fällen herangezogen werden, in denen der R-Punkt oder der konstruktiv festgelegte Neigungswinkel der Rückenlehne in diesem Kapitel erwähnt wird.

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