ANHANG III-B RL 97/24/EG
SCHEINWERFER FÜR SYMMETRISCHES ABBLENDLICHT UND FERNLICHT, DIE MIT GLÜHLAMPEN AUSGERÜSTET UND FÜR KRAFTRÄDER UND DREIRADFAHRZEUGE BESTIMMT SIND
- 1.
- ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND DIE AUFSCHRIFTEN AUF DEN BESONDEREN EINRICHTUNGEN
1.1. Die Scheinwerfer müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Aufschrift „MB” (Symbol für Fernlicht) tragen, die gegenüber der Bauartgenehmigungsnummer angebracht wird.
1.2. Bei Scheinwerfern, die so gebaut sind, daß der Leuchtkörper für das Abblendlicht nicht gleichzeitig mit dem für andere Lichtquellen, mit denen er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf, ist hinter dem Zeichen (MB) für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen ein Schrägstrich (/) anzuordnen.
1.3. Auf Scheinwerfern mit Kunststoff-Abschlußscheiben ist in der Nähe des in Abschnitt 1.1 vorgeschriebenen Symbols die Aufschrift „PL” anzubringen.
- 2.
- ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
2.1. Jedes Muster muß den Vorschriften des Abschnitts 3 genügen.
2.2.
Die Scheinwerfer müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt und sie die vorgeschriebenen Merkmale behalten.
2.2.1.
Die Scheinwerfer müssen eine Verstelleinrichtung haben, die die ordnungsgemäße Einstellung der Scheinwerfer am Fahrzeug nach den dafür geltenden Vorschriften ermöglicht. Diese Einrichtung darf bei Scheinwerfern fehlen, deren Reflektor und Abschlußscheibe fest miteinander verbunden sind, wenn ihre Verwendung auf Fahrzeuge beschränkt wird, bei denen die Scheinwerfereinstellung auf andere Weise gewährleistet wird.
Werden Scheinwerfer für Fernlicht und Scheinwerfer für Abblendlicht, die jeweils mit einer eigenen Glühlampe bestückt werden, zu einer Einheit zusammengebaut oder ineinandergebaut, so muß die Verstelleinrichtung die ordnungsgemäße Einstellung jedes optischen Systems für sich erlauben.
2.2.2.
Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Scheinwerfer, deren Reflektoren untrennbar miteinander verbunden sind. Für diesen Scheinwerfertyp gelten die Vorschriften des Abschnitts 3.3. Wird für die Erzeugung des Fernlichts mehr als eine Lichtquelle verwendet, sind für die Ermittlung des Wertes der größten Beleuchtungsstärke (Emax) alle das Fernlicht erzeugenden Lichtquellen einzuschalten.
2.3. Die Teile, die für die Befestigung der Glühlampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die Lampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.
2.4. Ergänzende Prüfungen sind nach den Vorschriften der Anlage 2 durchzuführen, um sicherzustellen, daß bei in Betrieb befindlichen Scheinwerfern keine übermäßigen Veränderungen der photometrischen Merkmale auftreten.
2.5. Ist die Abschlußscheibe des Scheinwerfers aus Kunststoff, so sind zusätzliche Prüfungen gemäß Anlage 3 durchzuführen.
- 3.
- BESONDERE VORSCHRIFTEN
3.1. Die richtige Lage der Abschlußscheibe in bezug auf das optische System muß eindeutig gekennzeichnet und gegen Verdrehung im Betrieb gesichert sein.
3.2. Zur Messung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtungsstärke ist ein Meßschirm nach der Anlage 1 und eine Prüflampe (S1 und/oder S2, siehe Anhang IV) mit glattem und farblosem Kolben zu verwenden. Die Prüflampen sind entsprechend den für diese Lampen vorgeschriebenen Werten auf den entsprechenden Bezugslichtstrom einzustellen.
3.3. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß über eine horizontale Breite von mindestens ± 5o so gerade und horizontal wie möglich verlaufen. Werden die Scheinwerfer nach der Anlage 1 eingestellt, so müssen sie die darin enthaltenen Vorschriften erfüllen.
3.4. Das Bild des Lichtbündels darf keine seitlichen Unregelmäßigkeiten aufweisen, die eine gute Sicht beeinträchtigen.
3.5. Die Beleuchtungsstärke auf dem Schirm gemäß Abschnitt 3.2 ist mit einem Photoempfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates mit 65 mm Seitenlänge liegt.
- 4.
- ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEI DER KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION GEMÄSS ANHANG I ABSCHNITT 5.1 DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN
4.1.
Bei den Werten in Zone III darf die größte ungünstige Abweichung betragen:
- —
-
0,3 Lux entsprechend 20 %
bzw.
- —
-
0,45 Lux entsprechend 30 %.
0,3 Lux entsprechend 20 %
bzw.
0,45 Lux entsprechend 30 %.
4.2. Wenn beim Fernlicht der Punkt HV innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax liegt, gilt an allen Meßpunkten gemäß Anhang I Abschnitte 4.3 und 4.4 für die photometrischen Werte eine Toleranz von + 20 % bei den Maximalwerten und von - 20 % bei den Minimalwerten.
4.3. Zur Prüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze unter dem Einfluß von Wärme wird folgendes Verfahren angewandt: Einer der als Probe entnommenen Scheinwerfer ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 2.1 zu prüfen, nachdem er dreimal hintereinander dem Zyklus gemäß Anlage 2 Abschnitt 2.2.2 unterzogen wurde. Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn Δr 1,5 mrad nicht überschreitet. Liegt dieser Wert über 1,5 mrad, ohne 2,0 mrad zu überschreiten, so ist ein zweiter Scheinwerfer der Prüfung zu unterziehen, nach der das Mittel der an beiden Proben festgestellten absoluten Werte 1,5 mrad nicht überschreiten darf.
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