ANHANG III-C RL 97/24/EG

SCHEINWERFER FÜR ASYMMETRISCHES ABBLENDLICHT UND FERNLICHT, DIE MIT HALOGENLAMPEN (HS<sub>1</sub>-GLÜHLAMPEN) ODER GLÜHLAMPEN DER KATEGORIE R<sub>2</sub> AUSGERÜSTET UND FÜR KRAFTRÄDER UND DREIRADFAHRZEUGE BESTIMMT SIND

1.
ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND DIE AUFSCHRIFTEN AUF DEN EINRICHTUNGEN

1.1. Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist die Grenze des Bereichs auf der Abschlußscheibe dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Verkehrsteilnehmer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht der Richtung entspricht, für die der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden kann. Die Abgrenzung des Bereichs kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe bauartbedingt unmittelbar zu erkennen ist.

1.2. Bei Scheinwerfern, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder der Glühlampe im Reflektor gekennzeichnet sein, und zwar durch die Buchstaben „R/D” für die Stellung für Rechtsverkehr und die Buchstaben „L/G” für die Stellung für Linksverkehr.

1.3. Bei Scheinwerfern, die so gebaut sind, daß der Leuchtkörper für das Abblendlicht nicht gleichzeitig mit dem für andere Lichtquellen, mit denen er verbunden sein kann, eingeschaltet sein darf, ist hinter dem Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen ein Schrägstrich (/) anzuordnen.

1.4. Auf Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ist unter dem Genehmigungszeichen ein waagerechter Pfeil anzubringen, der von vorn gesehen nach rechts zeigt, d. h. nach der Straßenseite, auf der sich der Verkehr bewegt.

1.5. Auf Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Glühlampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, ist unter dem Genehmigungszeichen ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen anzubringen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt.

1.6. Gegenüber der Genehmigungsnummer sind auf Scheinwerfern mit HS1-Glühlampen die Buchstaben „MBH” anzubringen.

1.7. Die in obigen Abschnitten erwähnten Zeichen und Symbole müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

1.8. Auf Scheinwerfern mit Kunststoff-Abschlußscheiben ist in der Nähe der in den Abschnitten 1.2 bis 1.7 vorgeschriebenen Symbole die Aufschrift „PL” anzubringen.

2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1. Jedes Muster muß den Vorschriften der Abschnitte 3 bis 5 genügen.

2.2. Die Scheinwerfer müssen so ausgelegt und hergestellt sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen die in diesem Anhang vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

2.2.1. Die Scheinwerfer müssen eine Verstelleinrichtung haben, die die ordnungsgemäße Einstellung des Scheinwerfers am Fahrzeug nach den dafür geltenden Vorschriften ermöglicht. Diese Einrichtung darf bei Scheinwerfern fehlen, deren Reflektor und Abschlußscheibe fest miteinander verbunden sind, wenn ihre Verwendung auf Fahrzeuge beschränkt wird, bei denen die Scheinwerfereinstellung auf andere Weise gewährleistet wird. Werden Scheinwerfer für Fernlicht und Scheinwerfer für Abblendlicht, die jeweils mit einer eigenen Glühlampe betrieben werden, zu einer Einheit zusammengebaut, so muß die Verstelleinrichtung die ordnungsgemäße Einstellung jedes optischen Systems für sich erlauben.

2.2.2. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Scheinwerfer, deren Reflektoren untrennbar miteinander verbunden sind. Für diesen Scheinwerfertyp gelten die Vorschriften des Abschnitts 2.3. Wird für die Erzeugung des Fernlichts mehr als eine Lichtquelle verwendet, so sind für die Ermittlung des Wertes der höchsten Beleuchtungsstärke (Emax) alle diese Lichtquellen zu benutzen.

2.3. Die Teile, die für die Befestigung der Glühlampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die Glühlampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

2.4. Die richtige Lage der Abschlußscheibe in bezug auf das optische System muß eindeutig gekennzeichnet und gegen Verdrehung gesichert sein.

2.5. Bei Scheinwerfern, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, darf die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung entweder bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder durch den Benutzer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Glühlampe zur Optik bestehen. In jedem Fall dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Raststellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung entspricht (Linksverkehr oder Rechtsverkehr), wobei Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Glühlampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Glühlampe so ausgelegt und hergestellt sein, daß der Glühlampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist wie bei Scheinwerfern für nur eine Verkehrsrichtung. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.

2.6. Ergänzende Prüfungen sind nach den Vorschriften der Anlage 2 durchzuführen, um sicherzustellen, daß im Betrieb keine übermäßigen Veränderungen der photometrischen Merkmale auftreten.

2.7. Ist die Abschlußscheibe des Scheinwerfers aus Kunststoff, so sind zusätzliche Prüfungen gemäß Anlage 3 durchzuführen.

3.
VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE BELEUCHTUNG

3.1.
Allgemeine Vorschriften

3.1.1. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie mit geeigneten HS1- oder R2-Glühlampen ein nicht blendendes genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.

3.1.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtungsstärke ist ein senkrechter Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer gemäß der Anlage 1 aufgestellt wird.

3.1.3. Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüflampe mit farblosem Kolben und einer Nennspannung von 12 V zu verwenden. Während der Prüfung des Scheinwerfers muß die an die Kontakte der Glühlampe angelegte Spannung so eingestellt werden, daß die nachstehenden Werte erreicht werden:
Kategorie HS1Leistungsaufnahme in WattLichtstrom in Lumen
Abblendlichtleuchtkörper 35450
Fernlichtleuchtkörper 35700
Kategorie R2Leistungsaufnahme in WattLichtstrom in Lumen
Abblendlichtleuchtkörper 40450
Fernlichtleuchtkörper 45700
Der Scheinwerfer gilt als annehmbar, wenn er die Vorschriften des Abschnitts 3 mit mindestens einer Prüflampe erfüllt, die zusammen mit dem Scheinwerfer eingereicht werden darf.

3.1.4. Die Abmessungen, die die Lage der Leuchtkörper im Inneren der HS1-Prüflampe bestimmen, sind in Anhang IV aufgeführt.

3.1.5. Der Kolben der Prüflampe muß so geformt und optisch so beschaffen sein, daß keine für die Lichtverteilung nachteilige Reflexion und Brechung auftritt.

3.2.
Vorschriften für das Abblendlicht

3.2.1. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, gegenüberliegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite darf sie entweder nicht oberhalb des abgewinkelten Linienzuges HV H1 und H4 verlaufen, die durch eine Gerade HV H1, die unter einem Winkel von 45o zur Waagerechten verläuft, und die Gerade H1 H4, die um 1o über der Geraden hh liegt, gebildet wird, oder sie darf nicht über der Geraden HV H3 verlaufen, die einen Winkel von 15o über der Waagerechten bildet (siehe Anlage 1). Eine Hell-Dunkel-Grenze, die gleichzeitig über die Linie HV H2 und die Linie H2 H4 hinausgeht und sich aus einer Kombination der beiden vorgenannten Möglichkeiten ergibt, ist auf keinen Fall zulässig.

3.2.2. Der Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß

3.2.2.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms waagerecht verläuft; der Einstellschirm muß breit genug sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze in einem Bereich von mindestens 5o zu beiden Seiten der Linie vv zu ermöglichen;

3.2.2.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Anlage 1);

3.2.2.3. die Spitze der Hell-Dunkel-Grenze auf der Linie vv liegt; stellt das Lichtbündel keine Hell-Dunkel-Grenze mit einem eindeutigen „Knick” dar, ist die seitliche Einstellung so vorzunehmen, daß die vorgeschriebenen Anforderungen für die Beleuchtungsstärken an den Punkten 75 R und 50 R für Rechtsverkehr bzw. an den Punkten 75 L und 50 L für Linksverkehr am besten erfüllt werden.

3.2.3. Bei dieser Einstellung muß der Scheinwerfer den Vorschriften der Abschnitte 3.2.5 bis 3.2.7 und 3.3 entsprechen.

3.2.4. Wenn ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Vorschriften der Abschnitte 3.2.5 bis 3.2.7 und 3.3 nicht entspricht, darf die Einstellung des Lichtbündels unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1o (= 44 cm) seitlich nach links oder rechts verdreht wird. Die Grenze der Verstellung um 1o nach rechts oder nach links ist nicht unvereinbar mit einer senkrechten Verstellung nach oben und nach unten, die lediglich durch die Vorschriften des Abschnitts 3.3 begrenzt wird, wobei der waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze jedoch die Linie hh nicht überschreiten darf. Um die Einstellung mittels der Hell-Dunkel-Grenze zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.

3.2.5. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß folgender Tabelle entsprechen:
Punkt auf dem MeßschirmBeleuchtungsstärke in Lux
Scheinwerfer für RechtsverkehrScheinwerfer für Linksverkehr
PunktB 50 LPunktB 50 R≤ 0,3
PunktB 75 RPunktB 75 L≥ 6
PunktB 50 RPunktB 50 L≥ 6
PunktB 25 LPunktB 25 R≥ 1,5
PunktB 25 RPunktB 25 L≥ 1,5
Jeder Punkt in Zone III≤ 0,7
Jeder Punkt in Zone IV≥ 2
Jeder Punkt in Zone I≤ 20

3.2.6. In den Zonen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.

3.2.7. Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Raststellungen des Scheinwerferkörpers oder der Glühlampe den vorstehend angegebenen Vorschriften für die entsprechende Verkehrsrichtung genügen.

3.3.
Vorschriften für das Fernlicht

3.3.1. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß bei der gleichen Scheinwerfereinstellung wie bei den Messungen gemäß Abschnitt 3.2.5 bis 3.2.7 gemessen werden.

3.3.2. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

3.3.2.1. Der Schnittpunkt HV der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert (Em) darf nicht niedriger als 32 Lux sein. Der Höchstwert darf 240 Lux nicht übersteigen.

3.3.2.2. Von Punkt HV ausgehend, darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 16 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 4 Lux nicht unterschreiten.

3.4. Die in den Abschnitten 3.2.5 bis 3.2.7 und 3.3 geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einem photoelektrischen Empfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.

4.
PRÜFSCHEINWERFER

Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der

4.1. die obigen Vorschriften für die Bauartgenehmigung erfüllt;

4.2. einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat;

4.3. mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Bereichen nach Abschnitt 3.2.5 Beleuchtungsstärken erzeugt, die

4.3.1. höchstens 90 % der Höchstwerte und

4.3.2. mindestens 120 % der Mindestwerte entsprechend der Tabelle in Abschnitt 3.2.5 betragen.

5.
ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEI DER KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION GEMÄSS ANHANG I ABSCHNITT 5.1 DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN

5.1. Für Werte in den Punkten B 50 L (oder R) und in Zone III darf die größte Abweichung betragen:
B 50 L (oder R):

0,2 Lux entsprechend 20 %

0,3 Lux entsprechend 30 %

Zone III:

0,3 Lux entsprechend 20 %

0,45 Lux entsprechend 30 %

5.2. Beim Abblendlicht müssen die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Werte im Punkt HV (mit einer Toleranz von 0,2 Lux) und mit dieser Einstellung in mindestens einem Punkt jeder Fläche auf dem Meßschirm (in einer Entfernung von 25 m) erfüllt werden, die durch einen Kreis mit einem Radius von 15 cm um die Punkte B 50 L (oder R) (mit einer Toleranz von 0,1 Lux), 75 R (oder L), 50 R (oder L), 25 R und 25 L begrenzt ist, sowie in der gesamten Fläche der Zone IV, jedoch nicht mehr als 22,5 cm oberhalb der Geraden durch die Punkte 25 R und 25 L.

5.2.1. Wenn beim Fernlicht der Punkt HV innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax liegt, gilt für die photometrischen Werte an jedem Meßpunkt gemäß Abschnitt 3.2.5 eine Toleranz von + 20 % für die Maximalwerte und von - 20 % für die Minimalwerte. Der Bezugspunkt bleibt unberücksichtigt.

5.3. Entsprechen die Ergebnisse der obigen Prüfungen nicht den Anforderungen, so kann der Scheinwerfer neu ausgerichtet werden, sofern die Achse des Lichtbündels seitlich um nicht mehr als 1o nach rechts oder links verdreht wird.

5.4. Scheinwerfer mit offensichtlichen Fehlern bleiben unberücksichtigt.

5.5. Der Bezugspunkt bleibt unberücksichtigt.

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