ANHANG III-D RL 97/24/EG

SCHEINWERFER FÜR ASYMMETRISCHES ABBLENDLICHT UND FERNLICHT, DIE MIT HALOGENLAMPEN AUSSER DER KATEGORIE HS<sub>1</sub> AUSGERÜSTET UND FÜR KRAFTRÄDER UND DREIRADFAHRZEUGE BESTIMMT SIND

1.
ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND DIE AUFSCHRIFTEN AUF DEN EINRICHTUNGEN

1.1. Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist die Grenze des Bereichs auf der Abschlußscheibe dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Verkehrsteilnehmer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht der Richtung entspricht, für die der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden kann. Die Abgrenzung des Bereichs kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe bauartbedingt unmittelbar zu erkennen ist.

1.2. Bei Scheinwerfern, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder der Glühlampe im Reflektor gekennzeichnet sein, und zwar durch die Buchstaben „R/D” für die Stellung für Rechtsverkehr und die Buchstaben „L/G” für die Stellung für Linksverkehr.

1.3. Bei Scheinwerfern, die so gebaut sind, daß der Leuchtkörper für das Abblendlicht nicht gleichzeitig mit dem für andere Lichtquellen, mit denen er verbunden sein kann, eingeschaltet sein darf, ist hinter dem Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen ein Schrägstrich (/) anzuordnen.

1.4. Auf Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ist unter dem Genehmigungszeichen ein waagerechter Pfeil anzubringen, der von vorn gesehen nach rechts zeigt, d. h. nach der Straßenseite, auf der sich der Verkehr bewegt.

1.5. Auf Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Glühlampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, ist unter dem Genehmigungszeichen ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen anzubringen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt.

1.6. Ferner sind die folgenden Zusatzzeichen anzubringen:

1.6.1. auf Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt, d. h. nach der Straßenseite, auf der sich der Verkehr bewegt;

1.6.2. auf Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Glühlampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;

1.6.3. auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, die Buchstaben „HC” ;

1.6.4. auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, die Buchstaben „HR” ;

1.6.5. auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, die Buchstaben „HCR” ;

1.6.6. bei Scheinwerfern mit einer Kunststoff-Abschlußscheibe die Buchstaben „PL” in der Nähe der Zeichen gemäß Abschnitt 1.6.3 bis 1.6.5.

2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1. Jedes Muster muß den Vorschriften der Abschnitte 6 bis 8 genügen.

2.2. Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen die vorgeschriebenen photometrischen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

2.2.1. Die Scheinwerfer müssen eine Einrichtung haben, die die ordnungsgemäße Einstellung der Scheinwerfer am Fahrzeug nach den dafür geltenden Vorschriften erlaubt. Diese Einrichtung darf bei Scheinwerfern fehlen, deren Reflektor und Abschlußscheibe nicht trennbar sind, sofern die Verwendung solcher Einsätze auf Fahrzeuge beschränkt wird, bei denen die Scheinwerfereinstellung auf andere Weise gewährleistet wird. Werden Scheinwerfer für Fernlicht und Scheinwerfer für Abblendlicht, die je mit einer eigenen Glühlampe bestückt sind, zu einem Bauteil zusammen- oder ineinandergebaut, so muß die Verstelleinrichtung die ordnungsgemäße Einstellung jedes optischen Systems für sich erlauben. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Scheinwerfer, deren Reflektoren unteilbar miteinander verbunden sind. Für diese Scheinwerfer gelten die Vorschriften des Abschnitts 6.

2.3. Die Teile, die für die Befestigung der Glühlampen am Reflektor bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, daß die Glühlampen auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden können(1)(2). Die Glühlampenhalterung muß mit den charakteristischen Maßen, wie sie in den folgenden Datenblättern der CIE-Publikation 61-2 festgelegt sind, übereinstimmen:
GlühlampeHalterungDatenblatt
H1P 14.5s7005.46.3
H2X 51117005.99.2
H3PK 22s7005.47.1
HB3P 20d7005.31.1
HB4P 22d7005.32.1
H7PX 26d7005.5.1
H4P43t-387005.39.2

2.4. Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benutzer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Glühlampe zur Optik erfolgen. In jedem Falle dürfen nur zwei Rastenstellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen und Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Glühlampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Glühlampe so gebaut sein, daß der Glühlampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist wie bei Scheinwerfern, die für nur eine Verkehrsrichtung vorgesehen sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.

2.5. Für Scheinwerfer, die mit einer Halogenlampe mit einem Leuchtkörper ausgerüstet sind, gilt folgendes: Bei Scheinwerfern für Fernlicht und Abblendlicht, die mit einer mechanischen, elektromechanischen oder sonstigen Abblendeinrichtung versehen sind(3), muß diese wie folgt ausgebildet sein:

2.5.1. Die Einrichtung muß ohne Schaden 50000 Betätigungen bei betriebsüblichen Erschütterungen standhalten;

2.5.2. im Falle eines Versagens muß selbsttätig auf Abblendlicht umgeschaltet werden;

2.5.3. es muß stets ohne Möglichkeit einer Zwischenstellung entweder Abblendlicht oder Fernlicht erzeugt werden;

2.5.4. es darf dem Benutzer nicht möglich sein, die Form oder die Stellung der beweglichen Teile mit normalen Mitteln zu verändern.

2.6. Ergänzende Prüfungen sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 2 durchzuführen, um zu gewährleisten, daß bei Benutzung keine übermäßigen Änderungen der photometrischen Merkmale auftreten.

2.7. Besteht die Abschlußscheibe des Scheinwerfers aus Kunststoff, so sind die Prüfungen nach den Vorschriften der Anlage 3 durchzuführen.

3.
BELEUCHTUNG

3.1.
Allgemeine Vorschriften

3.1.1. Die Scheinwerfer müssen so beschaffen sein, daß sie mit H1-, H2-, H3-, HB3-, HB4-, H7- und/oder H4-Glühlampen ein nicht blendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.

3.1.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Anlage 1).

3.1.3. Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine (sind) Prüflampe(n) mit einer Nennspannung von 12 Volt zu verwenden. Bei der Prüfung des Scheinwerfers ist die Spannung an der Glühlampe so einzustellen, daß folgende Werte erreicht werden:
GlühlampeLampenspannung (in V) für die Messung ungefährLichtstrom in lm
H1121150
H2121300
H3121100
HB3121300
HB412825
H7121100

H4 Abblendlicht

Fernlicht

12

12

750

1250

Der Scheinwerfer gilt als geeignet, wenn die photometrischen Anforderungen mit mindestens einer 12-V-Prüflampe, die zusammen mit dem Scheinwerfer eingereicht werden darf, erfüllt werden.

3.1.4. Die Abmessungen, die die Lage des Leuchtkörpers im Inneren der Prüflampe bestimmen, sind in dem entsprechenden Datenblatt der Anlage 4 angegeben.

3.1.5. Der Kolben der Prüflampe muß so geformt und optisch so beschaffen sein, daß keine für die Lichtverteilung nachteilige Reflexion oder Brechung auftritt. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist durch Messung der Lichtverteilung zu prüfen, die sich ergibt, wenn die Prüflampe in einen Prüfscheinwerfer eingesetzt ist.

3.2.
Prüfvorschriften für das Abblendlicht

3.2.1. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, gegenüberliegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß die Hell-Dunkel-Grenze unterhalb des abgewinkelten Linienzuges HV H1 H4 liegen, der durch die Gerade HV H1, die unter einer Neigung von 45o zur Horizontalen verläuft, und durch die Gerade H1 H4, die 25 cm oberhalb der Horizontalen hh liegt, gebildet wird. Die Hell-Dunkel-Grenze darf auf dieser Seite auch unterhalb der um 15o zur Horizontalen geneigten Geraden HV H3 liegen (siehe Anlage 1). In keinem Fall ist eine Hell-Dunkel-Grenze zulässig, die gleichzeitig über die Linie HV H2 und die Linie H2 H4 hinausgeht und sich aus der Kombination der beiden Möglichkeiten ergibt.

3.2.2. Der Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß:

3.2.2.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms(4) waagerecht verläuft;

3.2.2.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Linie hh befindet (siehe Anlage 1);

3.2.2.3. der „Knick” der Hell-Dunkel-Grenze sich auf der Linie vv befindet(5).

3.2.3. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht beantragt wird(6), nur den Vorschriften der Abschnitte 3.2.5 bis 3.2.7 entsprechen.

3.2.4. Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Vorschriften der Abschnitte 3.2.5 bis 3.2.7 und 3.3 nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers insoweit geändert werden, als die Achse des Lichtbündels um höchstens 1o (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird(7). Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.

3.2.5. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß folgender Tabelle entsprechen:
Punkt auf dem MeßschirmBeleuchtungsstärke in Lux
Scheinwerfer für RechtsverkehrScheinwerfer für Linksverkehr
PunktB 50 LPunktB 50 R≤ 0,4
PunktB 75 RPunktB 75 L≥ 12
PunktB 75 LPunktB 75 R≤ 12
PunktB 50 LPunktB 50 R≤ 15
PunktB 50 RPunktB 50 L≥ 12
PunktB 50 VPunktB 50 V≥ 6
PunktB 25 LPunktB 25 R≥ 2
PunktB 25 RPunktB 25 L≥ 2
Jeder Punkt in Zone III≤ 0,7
Jeder Punkt in Zone IV≥ 3
Jeder Punkt in Zone I≤ 2 × (E50 R oder E50 L)(8)

3.2.6. In den Zonen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.

3.2.7. Die Beleuchtungsstärke in den Bereichen „A” und „B” ist, wie in Anhang IV Abbildung C dargestellt, durch Messung der photometrischen Werte in den Punkten 1 bis 8 dieser Abbildung nachzuprüfen. Diese Werte müssen innerhalb folgender Grenzen liegen:

0,7 lx ≥ 1, 2, 3, 7 ≥ 0,1 lx

0,7 lx ≥ 4, 5, 6, 8 ≥ 0,2 lx.

3.2.8. Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Rastenstellungen der Optik oder der Glühlampe den vorstehenden den Verkehrsrichtungen entsprechenden Vorschriften genügen.

3.3.
Prüfvorschriften für das Fernlicht

3.3.1. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht ist die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung wie bei den Messungen gemäß Abschnitt 3.2.5 bis 3.2.7 zu messen; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung so, daß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv liegt. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften des Abschnitts 3.3 zu entsprechen.

3.3.2. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

3.3.2.1. Der Schnittpunkt HV der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert (Emax) darf 48 Lux nicht unterschreiten. Der Höchstwert darf keinesfalls 240 Lux überschreiten. Ferner darf bei kombiniertem Abblend- und Fernlicht dieser Höchstwert nicht mehr als die 16fache Beleuchtungsstärke für Abblendlicht, gemessen im Punkt 75 R (oder 75 L) betragen.

3.3.2.1.1. Der Höchstwert für die Lichtstärke (lmax) des Fernlichts, ausgedrückt in 1000 cd, ist nach der Formel lmax = 0,625 Emax zu berechnen.
3.3.2.1.2. Die Kennzahl (l′max) für die größte Lichtstärke gemäß Abschnitt 1.6 ist nach der Formel l′maxlmax30,208 Emax zu berechnen. Dieser Wert ist auf die nächste der nachstehenden Zahlen zu runden: 7,5; 10; 12,5; 17,5; 20; 25; 27,5; 30; 37,5; 40; 45; 50.

3.3.2.2. Vom Punkt HV ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 24 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 6 Lux nicht unterschreiten.

3.4. Die gemäß Abschnitt 3.2.5 bis 3.2.7 und 3.3 geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einem Photoempfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegt.

4.
PRÜFUNG DER BLENDBELÄSTIGUNG

Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen.

5.
PRÜFSCHEINWERFER

5.1. Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der

5.1.1. die obengenannten Vorschriften für die Genehmigung erfüllt,

5.1.2. einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,

5.1.3. mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Bereichen gemäß Abschnitt 3.2.5 folgende Beleuchtungsstärken erzeugt:

5.1.3.1. höchstens 90 % der Höchstwerte,

5.1.3.2. mindestens 120 % der Mindestwerte entsprechend der Tabelle in Abschnitt 3.2.5.

6.
ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEI DER KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION GEMÄSS ANHANG I ABSCHNITT 5.1 DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN

6.1. Für Werte in den Punkten B 50 L (oder R) und in Zone III darf die größte Abweichung betragen:
B 50 L (oder R):

0,2 Lux entsprechend 20 %

0,3 Lux entsprechend 30 %

Zone III:

0,3 Lux entsprechend 20 %

0,45 Lux entsprechend 30 %

6.2. Beim Abblendlicht müssen die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Werte im Punkt HV (mit einer Toleranz von 0,2 Lux) und mit dieser Einstellung in mindestens einem Punkt jeder Fläche auf dem Meßschirm (in einer Entfernung von 25 m) erfüllt werden, die durch einen Kreis mit einem Radius von 15 cm um die Punkte B 50 L (oder R) (mit einer Toleranz von 0,1 Lux), 75 R (oder L), 50 R (oder L), 25 R und 25 L begrenzt ist, sowie in der gesamten Fläche der Zone IV, jedoch nicht mehr als 22,5 cm oberhalb der Geraden durch die Punkte 25 R und 25 L.

6.2.1. Wenn beim Fernlicht der Punkt HV innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax liegt, gilt für die photometrischen Werte an jedem Meßpunkt gemäß Abschnitt 3.2.5 eine Toleranz von + 20 % für die Maximalwerte und von - 20 % für die Minimalwerte. Der Bezugspunkt bleibt unberücksichtigt.

6.3. Entsprechen die Ergebnisse der obigen Prüfungen nicht den Anforderungen, so kann der Scheinwerfer neu ausgerichtet werden, sofern die Achse des Lichtbündels seitlich um nicht mehr als 1o nach rechts oder links verdreht wird.

6.4. Scheinwerfer mit offensichtlichen Fehlern bleiben unberücksichtigt.

6.5. Der Bezugspunkt bleibt unberücksichtigt.

Fußnote(n):

(1)

Technische Vorschriften für Glühlampen: siehe Anhang IV.

(2)

Ein Scheinwerfer entspricht den Vorschriften dieses Abschnitts, wenn die Glühlampe leicht in den Scheinwerfer eingesetzt werden kann und der Eingriff der Anschlagnasen in die zugehörigen Aussparungen auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage möglich ist.

(3)

Diese Vorschriften betreffen nicht die Betätigungseinrichtung.

(4)

Der Schirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf einer Ausdehnung von mindestens 5o zu gestatten.

(5)

Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht oder wenn unabhängig vom Typ des Scheinwerfers (nur für Abblendlicht oder kombiniertes Abblend- und Fernlicht) der Lichtstrahl eine Hell-Dunkel-Grenze ohne deutlichen Knick aufweist, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Vorschriften über die Beleuchtung in den Punkten 75 R und 50 R für Rechtsverkehr bzw. in den Punkten 75 L und 50 L für Linksverkehr möglichst gut erfüllt werden.

(6)

Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen können, das den Vorschriften nicht unterliegt.

(7)

Die Grenze der Verdrehung um 1o nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung nach oben oder nach unten, die nur durch die Vorschriften des Abschnitts 3.3 begrenzt ist; jedoch darf der waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze nicht über die Linie hh hinausgehen, (die Vorschriften des Abschnitts 3.3 gelten nicht für Scheinwerfer, die den Vorschriften nur für Abblendlicht entsprechen).

(8)

E50 R und E50 L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken.

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