ANHANG V RL 97/24/EG
VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
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1.
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ÜBEREINSTIMMUNG DES FAHRZEUGS
Jedes hergestellte Fahrzeug muß mit dem gemäß diesem Kapitel mit einer Betriebserlaubnis versehenen Fahrzeugtyp übereinstimmen, mit der Schalldämpferanlage, die bei Erteilung der Betriebserlaubnis angebaut war, ausgerüstet sein und die Anforderungen des Abschnitts 2 des Anhangs erfüllen, der sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp bezieht. Zur Nachprüfung der hier geforderten Übereinstimmung wird ein Fahrzeug aus der Baureihe des Typs entnommen, der in Anwendung dieses Kapitels eine Betriebserlaubnis erhalten hat. Die Übereinstimmung der Produktion gemäß diesen Bestimmungen gilt als gegeben, wenn der gemäß dem in Abschnitt 2.1 eines jeden Anhangs beschriebenen Verfahren gemessene Schallpegel den bei der Erteilung der Betriebserlaubnis ermittelten Wert nicht um mehr als 3 dB (A) und die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Grenzwerte nicht um mehr als 1 dB (A) übersteigt.- 2.
- ÜBEREINSTIMMUNG EINER NICHT-ORIGINALAUSPUFFANLAGE
Jede hergestellte Auspuffanlage muß mit dem in Anwendung dieses Kapitels genehmigten Typ übereinstimmen und den Anforderungen nach Abschnitt 3 des Anhangs genügen, der sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp bezieht, für den die Auspuffanlage bestimmt ist. Zur Nachprüfung der hier geforderten Übereinstimmung wird aus der Baureihe eine Anlage des in Anwendung dieses Kapitels genehmigten Typs entnommen. Die Übereinstimmung der Produktion mit den Bestimmungen dieses Kapitels gilt als gegeben, wenn die Vorschriften nach Abschnitt 3.5.2 und 3.5.3 eines jeden Anhangs erfüllt sind und wenn der nach dem in Abschnitt 2.1 eines jeden Anhangs beschriebenen Verfahren gemessene Schallpegel den bei Erteilung der Bauartgenehmigung gemessenen Wert nicht um mehr als 3 dB (A) und die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Grenzwerte nicht um mehr als 1 dB (A) übersteigt.© Europäische Union 1998-2021
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