ANHANG VI RL 97/24/EG

VORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITSGURTE

1. Die Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG(1) für Fahrzeuge der Kategorie M1 finden Anwendung.

2. Abweichend von den Einbauvorschriften gemäß Abschnitt 3 des Anhangs I der genannten Richtlinie dürfen die Fahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (bzw. 550 kg bei Fahrzeugen für die Güterbeförderung) jedoch mit Rückhaltegurten oder -systemen ausgerüstet sein, die Sicherheitsgurte mit folgenden Merkmalen umfassen:

2.1. an den äußeren Sitzen Dreipunktsicherheitsgurte mit oder ohne Aufrollvorrichtung;

2.2. an den mittleren Sitzen Beckengurte oder Dreipunktgurte mit oder ohne Aufrollvorrichtung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 95.

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