KAPITEL 4 RL 97/24/EG
RÜCKSPIEGEL VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN
ANHANG I | Begriffsbestimmungen |
Anlage | Verfahren zur Bestimmung des Krümmungsradius „r” der spiegelnden Fläche des Rückspiegels |
ANHANG II | Bau- und Prüfvorschriften zur Erteilung der Bauartgenehmigung für Rückspiegel |
Anlage 1 | Prüfmethode zur Feststellung der Reflexionsfähigkeit |
Anlage 2 | Angaben, Bauartgenehmigung und Kennzeichnung der Rückspiegel |
Anlage 3 | Beschreibungsbogen betreffend einen Rückspiegeltyp für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge |
Anlage 4 | Bauartgenehmigungsbogen betreffend einen Rückspiegeltyp für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge |
ANHANG III | Vorschriften für den Anbau der Rückspiegel an die Fahrzeuge |
Anlage 1 | Beschreibungsbogen betreffend den Anbau von Rückspiegeln an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp |
Anlage 2 | Bauartgenehmigungsbogen betreffend den Anbau von Rückspiegeln an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.