KAPITEL 4 RL 97/24/EG
RÜCKSPIEGEL VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN
| ANHANG I | Begriffsbestimmungen |
| Anlage | Verfahren zur Bestimmung des Krümmungsradius „r” der spiegelnden Fläche des Rückspiegels |
| ANHANG II | Bau- und Prüfvorschriften zur Erteilung der Bauartgenehmigung für Rückspiegel |
| Anlage 1 | Prüfmethode zur Feststellung der Reflexionsfähigkeit |
| Anlage 2 | Angaben, Bauartgenehmigung und Kennzeichnung der Rückspiegel |
| Anlage 3 | Beschreibungsbogen betreffend einen Rückspiegeltyp für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge |
| Anlage 4 | Bauartgenehmigungsbogen betreffend einen Rückspiegeltyp für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge |
| ANHANG III | Vorschriften für den Anbau der Rückspiegel an die Fahrzeuge |
| Anlage 1 | Beschreibungsbogen betreffend den Anbau von Rückspiegeln an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp |
| Anlage 2 | Bauartgenehmigungsbogen betreffend den Anbau von Rückspiegeln an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp |
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