Präambel RL 97/24/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschusses am 4. Februar 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Es müssen Maßnahmen für das Funktionieren des Binnenmarktes getroffen werden.
- (2)
- In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Bauteile und Merkmale, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, bestimmten technischen Anforderungen entsprechen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind. Da diese von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind, wird der Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindert. Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.
- (3)
- Die Einführung harmonisierter Vorschriften für diese Bauteile und Merkmale zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(4) angewandt werden können.
- (4)
- Um den Zugang zu Drittlandsmärkten zu erleichtern, erscheint es notwendig, die Gleichwertigkeit zwischen den Vorschriften der Kapitel 1 (Reifen), 2 (Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen), 4 (Rückspiegel) und 11 (Sicherheitsgurte) des Anhangs dieser Richtlinie mit den entsprechenden UN-ECE-Regelungen Nrn. 30, 54, 64, 75 für Reifen, 3, 19, 20, 37, 38, 50, 56, 57, 72, 82 für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, 81 für Rückspiegel und 16 für Sicherheitsgurte festzustellen.
- (5)
- Auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist bezüglich der Luftverunreinigung und der Lärmbelastung eine stetige Verbesserung anzustreben. Zu diesem Zweck müssen Grenzwerte für die Schadstoffe und den Geräuschpegel festgesetzt werden und so bald wie möglich in Kraft treten. Künftige Herabsetzungen der Grenzwerte und Änderungen des Prüfverfahrens können nur auf der Grundlage noch einzuleitender oder fortzuführender Untersuchungen und Forschungsarbeiten über die bestehenden oder zu erwartenden technologischen Möglichkeiten und deren Kosten-Nutzen-Analyse beschlossen werden, damit Fahrzeuge, die in der Lage sind, diese strengeren Grenzwerte einzuhalten, serienmäßig hergestellt werden können. Diese weitere Herabsetzung muß vom Europäischen Parlament und vom Rat mindestens drei Jahre vor Beginn der Anwendung dieser Grenzwerte beschlossen werden, um es der Industrie zu ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ihre Erzeugnisse zum vorgesehenen Zeitpunkt den neuen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen können. Das Europäische Parlament und der Rat werden ihren Beschluß auf der Grundlage von Vorschlägen fassen, die ihnen die Kommission zu gegebener Zeit vorzulegen hat.
- (6)
- Nach den Bestimmungen der Richtlinie 92/61/EWG dürfen Bauteile im Sinne der vorliegenden Richtlinie nur dann in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht und verkauft werden, wenn sie den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie genügen. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie sicherzustellen.
- (7)
- Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die die auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über Maßnahmen gegen Schadstoff- und Geräuschemissionen vorzeitig erfüllen, durch steuerliche Anreize zu fördern.
- (8)
- Für die Verfahren zur Messung der Störfestigkeit von Fahrzeugen und selbständigen technischen Einheiten gegen elektromagnetische Strahlung, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit überprüft werden kann (Kapitel 8), sind komplexe und kostspielige Anlagen erforderlich. Um den Mitgliedstaaten die Errichtung dieser Anlagen zu ermöglichen, sollte vorgesehen werden, die Anwendung dieser Meßverfahren um drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zu verschieben.
- (9)
- Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen.
- (10)
- Aufgrund des technischen Fortschritts ist eine rasche Anpassung der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich. Mit Ausnahme der Grenzwerte für die Schadstoffe und den Geräuschpegel ist es zweckmäßig, diese Aufgabe im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Kommission zu übertragen. In allen Fällen, in denen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Durchführung von Regeln im Bereich von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen übertragen, sollte ein Verfahren der vorherigen Konsultation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in einem Ausschuß vorgesehen werden.
- (11)
- Die Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz bedingen, daß unbefugte Eingriffe bei bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen eingeschränkt werden. Um die Instandhaltung des Fahrzeugs durch die Fahrzeughalter nicht zu behindern, müssen sich entsprechende Einschränkungen strikt auf solche unbefugten Eingriffe begrenzen, durch die die Leistung des Fahrzeugs und seine Geräusch- und Schadstoffemissionen erheblich geändert werden.
- (12)
- Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder dessen Benutzung nicht verweigern, wenn dieses den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Vorschriften dieser Richtlinie dürfen nicht bewirken, daß die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge keine Anhänger mitführen dürfen, ihre Regelungen ändern müssen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 177 vom 29.6.1994, S. 1, und
ABl. Nr. C 21 vom 25.1.1996, S. 23.
- (2)
ABl. Nr. C 195 vom 18.7.1994, S. 77.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 1995 (ABl. Nr. C 151 vom 19.6.1995, S. 184), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. November 1995 (ABl. Nr. C 190 vom 29.6.1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 9.7.1996, S. 23). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. April 1997. Beschluß des Rates vom 12. Mai 1997.
- (4)
ABl. Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.
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