Artikel 1 RL 97/24/EG

Diese Richtlinie und ihr Anhang gelten für

die Reifen,

die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen,

die vorstehenden Außenkanten,

die Rückspiegel,

die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft,

die Kraftstoffbehälter,

die Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe,

die elektromagnetische Verträglichkeit,

den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage,

die Anhängevorrichtungen und die Befestigungen,

die Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte,

die Scheiben, die Scheibenwischer und die Scheibenwascher und die Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

aller in Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten Fahrzeugtypen.

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