Artikel 2 RL 97/24/EG
Binnen drei Jahren ab dem in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Datum stellt die Kommission anhand einer eingehenden Untersuchung fest, ob die Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe bei Kraftfahrzeugen — insbesondere solcher der Fahrzeugklassen A und B nach Kapitel 7 des Anhangs — im Hinblick auf die angestrebten Ziele als angemessen oder als unangebracht oder zu weitgehend angesehen werden können. Aufgrund der Schlußfolgerungen dieser Untersuchung schlägt die Kommission, falls erforderlich, den Erlaß neuer Rechtsvorschriften vor.
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