Artikel 3 RL 97/24/EG
(1) Die Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis in bezug auf die Reifen, die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die Rückspiegel, die Kraftstoffbehälter, die Auspuffanlagen, die Sicherheitsgurte und die Scheiben eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie für die Erteilung der Bauartgenehmigung des Typs eines Reifens, einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, eines Rückspiegels, eines Kraftstoffbehälters, einer Auspuffanlage, eines Sicherheitsgurts und einer Scheibe als Bauteile und die Bedingungen für den freien Verkehr dieser Fahrzeuge sowie für das freie Inverkehrbringen dieser Bauteile sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.
(2) Das Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis in bezug auf die vorstehenden Außenkanten, die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft, die Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe, die elektromagnetische Verträglichkeit, den zulässigen Geräuschpegel, die Anhängevorrichtungen für Anhänger und die Befestigungen für Beiwagen, die Verankerungen der Sicherheitsgurte, die Scheibenwischer und Scheibenwascher und die Entfrostungs- und Trocknungsanlagen eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Verkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.
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