Unteranlage 1 RL 97/24/EG

Verfahren zur Messung der Ladebilanz der Batterien von extern und nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen (OVC und NOVC)

1.
Zweck

1.1. In dieser Unteranlage werden das Verfahren und die für die Messung der Ladebilanz von extern und nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen sowie die dafür erforderliche Ausrüstung beschrieben.

2.
Messausrüstung

2.1. Bei den Prüfungen nach den Nummern 3.1 bis 3.4 ist der Batteriestrom mit Hilfe eines Stromwandlers (Klemmausführung oder geschlossene Ausführung) zu messen. Der Stromwandler (d. h. der Stromfühler ohne Datenerfassungsgerät) muss eine Mindestgenauigkeit von 0,5 % des Messwerts oder 0,1 % des Höchstwerts der Skala aufweisen. Prüf- und Fehlersuchgeräte des Erstausrüsters sind bei dieser Prüfung nicht zu verwenden.

2.1.1. Der Stromwandler ist an einem der Kabel anzubringen, die direkt mit der Batterie verbunden sind. Damit der Batteriestrom mit externen Messgeräten leicht gemessen werden kann, sind von den Herstellern wenn möglich geeignete, sichere und gut zugängliche Anschlusspunkte im Fahrzeug vorzusehen. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller dem Technischen Dienst die Mittel zur Verfügung stellen, mit denen ein Stromwandler wie oben beschrieben an die mit der Batterie verbundenen Kabel angeschlossen werden kann.

2.1.2. Das Ausgangssignal des Stromwandlers ist mit einer Mindestfrequenz von 5 Hz abzutasten. Die während der Dauer der Prüfung gemessenen Stromwerte sind zu integrieren, wodurch sich der Messwert Q, ausgedrückt in Amperestunden (Ah), ergibt.

2.1.3. An der Stelle, an der sich der Fühler befindet, ist die Temperatur zu messen und mit derselben Abtastfrequenz wie der Strom abzutasten, damit dieser Wert verwendet werden kann, um bei Bedarf die Drift von Stromwandlern und gegebenenfalls des Spannungswandlers auszugleichen, der verwendet wird, um das Ausgangssignal des Stromwandlers umzuwandeln.

2.2. Eine Liste der Geräte (Hersteller, Modellnummer, Seriennummer), die der Hersteller bei dem Prüfverfahren gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 zur Bestimmung des Zeitpunkts, an dem der Mindestladezustand erreicht ist, verwendet, und gegebenenfalls die Daten der letzten Kalibrierung der Geräte sind dem Technischen Dienst zur Verfügung zu stellen.

3.
Messverfahren

3.1. Die Messung des Batteriestroms beginnt zur gleichen Zeit wie die Prüfung und endet, unmittelbar nachdem mit dem Fahrzeug der vollständige Fahrzyklus durchgeführt wurde.

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