Unteranlage 2 RL 97/24/EG
Verfahren zur Messung der elektrischen Reichweite von Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb sowie der OVC-Reichweite von Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb
-
1.
-
MESSUNG DER ELEKTRISCHEN REICHWEITE
Mit dem in dieser Unteranlage beschriebenen Prüfverfahren kann die elektrische Reichweite (ausgedrückt in km) von extern aufladbaren Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV) gemessen werden.- 2.
- PARAMETER, EINHEITEN UND MESSGENAUIGKEIT
Es gelten folgende Parameter, Einheiten und Angaben über die Messgenauigkeit:Parameter | Einheit | Messgenauigkeit | Ablesbarkeit |
---|---|---|---|
Zeit | s | +/– 0,1 s | 0,1 s |
Entfernung | m | +/– 0,1 % | 1 m |
Temperatur | °C | +/– 1 °C | 1 °C |
Geschwindigkeit | km/h | +/– 1 % | 0,2 km/h |
Masse | kg | +/– 0,5 % | 1 kg |
Ladebilanz | Ah | +/– 0,5 % | 0,3 % |
- 3.
- PRÜFBEDINGUNGEN
- 3.1.
- Zustand des Fahrzeugs
- 3.1.1.
- Die Fahrzeugreifen müssen den vom Fahrzeughersteller für die Umgebungstemperatur angegebenen Druck aufweisen.
- 3.1.2.
- Die Viskosität der Öle für die beweglichen mechanischen Teile muss den Angaben des Fahrzeugherstellers entsprechen.
- 3.1.3.
- Die Beleuchtungs-, Lichtsignal- und Hilfseinrichtungen müssen mit Ausnahme der für die Prüfung und die normalen Tagfahrten benötigten Einrichtungen ausgeschaltet sein.
- 3.1.4.
- Alle nutzbaren Energiespeichersysteme, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen, müssen bis zu ihrem vom Hersteller angegebenen Höchstwert geladen sein.
- 3.1.5.
- Werden die Batterien bei einer höheren Temperatur als der Umgebungstemperatur betrieben, dann muss der Prüfer das vom Fahrzeughersteller empfohlene Verfahren anwenden, um die Temperatur der Batterie im normalen Betriebsbereich zu halten.
Der Vertreter des Herstellers muss bescheinigen können, dass das Wärmeregelsystem der Batterie weder außer Betrieb gesetzt noch eingeschränkt funktionsfähig ist.
- 3.1.6.
- Das Fahrzeug muss vor der Prüfung während eines Zeitraums von 7 Tagen eine Strecke von mindestens 300 km mit den Batterien zurückgelegt haben, die in das Prüffahrzeug eingebaut sind.
- 3.2.
- Klimatische Bedingungen
Bei Prüfungen, die im Freien durchgeführt werden, muss die Umgebungstemperatur zwischen 5 °C und 32 °C liegen. Prüfungen in geschlossenen Räumen sind bei einer Temperatur zwischen 20 °C und 30 °C durchzuführen.- 4.
- DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN
Das Prüfverfahren umfasst folgende Prüfgänge:- a)
- Erstaufladung der Batterie,
- b)
- Durchführung des Zyklus und Messung der elektrischen Reichweite.
- 4.1.
- Erstaufladung der Batterie
Die Batterie wird nach folgendem Verfahren geladen:Anmerkung: Die „Erstaufladung der Batterie” ist das erste Laden der Batterie nach Übernahme des Fahrzeugs.
Werden nacheinander mehrere zusammenhängende Prüfungen oder Messungen durchgeführt, dann muss der erste Ladevorgang eine „Erstaufladung der Batterie” sein, die darauf folgenden können nach dem Verfahren für die „normale Aufladung während der Nacht” (siehe Nummer 4.1.2.1) erfolgen.- 4.1.1.
- Entladen der Batterie
- 4.1.1.1.
- Für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC HEV) ohne Betriebsartschalter muss der Hersteller die Geräte für die Durchführung der Messung an dem im reinen Elektrobetrieb gefahrenen Fahrzeug zur Verfügung stellen. Zu Beginn des Verfahrens wird der elektrische Energiespeicher des Fahrzeugs während der Fahrt wie folgt entladen:
- a)
- Das Fahrzeug wird mit einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, bis der Verbrennungsmotor anspringt.
- b)
- Kann das Fahrzeug eine konstante Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichen, ohne dass der Verbrennungsmotor anspringt, wird es mit einer niedrigeren konstanten Geschwindigkeit gefahren, bei der der Verbrennungsmotor für eine bestimmte Zeit/bis zu einer bestimmten zurückgelegten Entfernung (von dem Technischen Dienst und dem Hersteller festzulegen) nicht anspringt, oder
- c)
- es wird nach den Empfehlungen des Herstellers verfahren.
Der Verbrennungsmotor muss innerhalb von 10 Sekunden nach dem automatischen Anspringen abgeschaltet werden.
- 4.1.1.2.
- Für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC HEV) mit Betriebsartschalter:
- 4.1.1.2.1.
- Ist reiner Elektrobetrieb des Fahrzeugs möglich, wird zu Beginn des Verfahrens der elektrische Energiespeicher des Fahrzeugs entladen, während das Fahrzeug mit einer konstanten Geschwindigkeit von 70 % +/– 5 % der innerhalb von 30 Minuten erreichten Höchstgeschwindigkeit gefahren wird; dabei befindet sich der Schalter in der Stellung für reinen Elektrobetrieb. Der Entladevorgang wird beendet,
- a)
- wenn das Fahrzeug nur noch mit weniger als 65 % der innerhalb von 30 Minuten erreichten Höchstgeschwindigkeit fahren kann,
- b)
- wenn dem Fahrzeugführer durch die serienmäßig eingebauten Instrumente angezeigt wird, dass er das Fahrzeug anhalten soll, oder
- c)
- nachdem eine Strecke von 100 km zurückgelegt ist.
- 4.1.1.2.2.
- Ist reiner Elektrobetrieb des Fahrzeugs nicht möglich, muss der Hersteller die Geräte zur Durchführung der Messung an dem im reinen Elektrobetrieb gefahrenen Fahrzeug zur Verfügung stellen. Der elektrische Energiespeicher wird wie folgt entladen:
- a)
- Das Fahrzeug wird mit einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, bis der Verbrennungsmotor des Hybrid-Elektrofahrzeugs anspringt.
- b)
- Kann das Fahrzeug eine konstante Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichen, ohne dass der Verbrennungsmotor anspringt, wird es mit einer niedrigeren konstanten Geschwindigkeit gefahren, bei der der Verbrennungsmotor für eine bestimmte Zeit/bis zu einer bestimmten zurückgelegten Entfernung (von dem Technischen Dienst und dem Hersteller festzulegen) nicht anspringt, oder
- c)
- es wird nach den Empfehlungen des Herstellers verfahren.
Der Verbrennungsmotor muss innerhalb von 10 Sekunden nach dem automatischen Anspringen abgeschaltet werden.
- 4.1.2.
- Durchführung einer normalen Aufladung während der Nacht
Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen (OVC HEV) ist der elektrische Energiespeicher nach folgendem Verfahren aufzuladen:- 4.1.2.1.
- Normale Aufladung während der Nacht
Das Laden erfolgt- a)
- mit dem eingebauten Ladegerät (falls vorhanden) oder
- b)
- mit einem vom Hersteller empfohlenen externen Ladegerät nach dem für die normale Aufladung vorgeschriebenen Verfahren
- c)
- bei einer Umgebungstemperatur zwischen 20 °C und 30 °C.
- 4.1.2.2.
- Ende des Ladevorgangs
Das Ende des Ladevorgangs entspricht dem Zustand nach einer Ladezeit von 12 Stunden, außer wenn dem Fahrzeugführer durch die serienmäßigen Instrumente eindeutig angezeigt wird, dass der elektrische Energiespeicher noch nicht vollständig aufgeladen ist. In diesem Fall ist die maximale Zeit = 3 × angegebene Batteriekapazität (Wh)/Leistung aus dem Stromnetz (W)- 4.2.
- Durchführung des Zyklus und Messung der Reichweite
- 4.2.1.
- Bestimmung der elektrischen Reichweite eines Hybrid-Elektrofahrzeugs
- 4.2.1.1.
- Die Prüfungen werden in der in Kapitel 5 Anhang II Nummer 2 festgelegten Prüffolge bis zum Prüfungsende sowie gemäß den dazugehörigen Schaltanweisungen auf einem Fahrleistungsprüfstand durchgeführt, der nach den Angaben in Kapitel 5 Anhang II Anlage 1 eingestellt ist.
- 4.2.1.2.
- Wenn das Fahrzeug im reinen Elektrobetrieb bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h oder bei der vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit die für den Prüfzyklus vorgeschriebene Beschleunigung oder Geschwindigkeit nicht erreicht, muss das Fahrpedal voll durchgetreten bleiben, bis die Werte der Bezugskurve erneut erreicht sind.
- 4.2.1.3.
- Das Prüfungsende zur Messung der elektrischen Reichweite ist erreicht, wenn mit dem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h oder bei Höchstgeschwindigkeit, je nach Angabe des Herstellers, im reinen Elektrobetrieb die Werte der Sollkurve nicht eingehalten werden können oder dem Fahrzeugführer durch die serienmäßig eingebauten Instrumente angezeigt wird, dass er das Fahrzeug anhalten soll, oder wenn der elektrische Energiespeicher den Mindestladezustand erreicht hat. Dann wird die Fahrzeuggeschwindigkeit auf 5 km/h verringert, indem das Fahrpedal losgelassen wird, ohne das Bremspedal zu berühren; anschließend wird das Fahrzeug durch Bremsen angehalten.
- 4.2.1.4.
- Um den menschlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, können zwischen den Prüfgängen bis zu drei Pausen mit einer Gesamtdauer von höchstens 15 Minuten eingelegt werden.
- 4.2.1.5.
- Am Ende der Prüfung ist der Wert von De (nur mit dem Elektromotor zurückgelegte Strecke in km) die elektrische Reichweite des Hybrid-Elektrofahrzeugs. Er ist auf die nächste ganze Zahl zu runden.
Wird das Fahrzeug bei der Prüfung sowohl im reinen Elektrobetrieb als auch im Hybridbetrieb gefahren, sind die in reinem Elektrobetrieb gefahrenen Phasen zu bestimmen, indem die Spannung an den Einspritzdüsen oder der Zündanlage gemessen wird.
- 4.2.2.
- Bestimmung der OVC-Reichweite eines Hybrid-Elektrofahrzeugs
- 4.2.2.1.
- Die Prüfungen werden in der Prüffolge gemäß Kapitel 5 Anhang II Nummer 2 sowie gemäß den dazugehörigen Schaltanweisungen bis zum Prüfungsende auf einem Fahrleistungsprüfstand durchgeführt, der nach den Angaben in Kapitel 5 Anhang II Anlage 1 oder Anlage 1a eingestellt ist.
- 4.2.2.2.
- Das Ende der Prüfung zur Messung der OVC-Reichweite ist erreicht, wenn die Batterie ihren Mindestladezustand gemäß den Kriterien der Unteranlage 1 erreicht hat. Es wird bis zur abschließenden Leerlaufphase weitergefahren.
- 4.2.2.3.
- Um den menschlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, können zwischen den Prüfgängen bis zu drei Pausen mit einer Gesamtdauer von höchstens 15 Minuten eingelegt werden.
- 4.2.2.4.
- Die in km gemessene, auf die nächste ganze Zahl gerundete zurückgelegte Gesamtstrecke entspricht der OVC-Reichweite (Dovc) des Hybrid-Elektrofahrzeugs.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.