Artikel 21 RL 97/78/EG

(1) Die Republik Österreich führt die Kontrollregelung nach diesem Kapitel innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein. Während dieser Übergangszeit wendet Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(2) Die Republik Finnland führt die Kontrollregelung nach diesem Kapitel innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein. Während dieser Übergangszeit wendet Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren des Artikels 29 bei Grenzkontrollstellen, die an der Grenze zu den als Beitrittskandidaten in Betracht gezogenen Ländern liegen, während eines Zeitraums von zwei Jahren, gerechnet ab dem 1. Juli 1999, von den Anforderungen im Sinne des achten Gedankenstrichs des Anhangs II abgewichen werden.

(4) Für die Grenze mit Rumänien gilt für Ungarn während einer Frist von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts eine Sonderregelung nur für die zu diesem Zweck vorgesehenen Einrichtungen. Während dieser Übergangszeit wendet Ungarn die Maßnahmen an, die vor dem Tag des Beitritts gemäß dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt werden.

Vor Ablauf dieser Dreijahresfrist wird die Lage erneut überprüft und es werden die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

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