Artikel 23 RL 97/78/EG

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in dem für die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlichen Maße

a)
nachprüfen, ob die Mitgliedstaaten diesen Vorschriften nachkommen;
b)
Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die Kontrollen im Einklang mit dieser Richtlinie vorgenommen werden.

(2) Der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Inspektion durchgeführt wird, gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.

Das Ergebnis der Kontrollen ist vor der Erstellung und Verbreitung eines Abschlußberichts mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu besprechen.

(3) Die Kommission prüft die Lage im Ständigen Veterinärausschuß, sofern sie dies aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle für angezeigt hält. Sie kann die notwendigen Entscheidungen nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren erlassen.

(4) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die Entscheidungen nach Absatz 5 gemäß dem in Artikel 28 genannten Verfahren entsprechend ändern oder aufheben.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren erlassen.

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