Artikel 21 RL 98/10/EG

Zahlungsverzug

Für den Fall eines Verzugs bei der Begleichung von Rechnungen für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes genehmigen die Mitgliedstaaten im einzelnen festgelegte, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Maßnahmen, die nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht werden. Diese Maßnahmen stellen sicher, daß dem Teilnehmer vor einer etwaigen Dienstunterbrechung oder -abschaltung eine ordnungsgemäße Mahnung zugeht.

Außer in Fällen von Betrug, wiederholtem Zahlungsverzug oder der Nichtbegleichung von Rechnungen stellen diese Maßnahmen ferner sicher, daß sich jede Dienstunterbrechung — soweit dies technisch möglich ist — auf den betroffenen Dienst beschränkt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß eine völlige Abschaltung gegebenenfalls erst nach einem bestimmten Zeitraum erfolgt, in dem der Teilnehmer auch weiterhin gebührenfreie Anrufe tätigen kann.

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