Artikel 22 RL 98/10/EG
Bedingungen für die Aufhebung von Angeboten
(1) Dieser Artikel gilt, sofern und solange die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten in einem Mitgliedstaat Gegenstand besonderer oder ausschließlicher Rechte ist.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß bestehende Dienstangebote von Organisationen mit derartigen besonderen oder ausschließlichen Rechten für eine angemessene Dauer aufrechterhalten werden und daß die Aufhebung eines Angebots oder eine Änderung, durch die dessen Nutzungsmöglichkeit wesentlich verändert wird, nur nach Beratung mit den betroffenen Nutzern und nach einer angemessenen, von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten öffentlichen Ankündigungsfrist erfolgt.
(3) Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die nach nationalem Recht bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Nutzer und — soweit dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist — Nutzer- und/oder Verbraucherorganisationen der nationalen Regulierungsbehörde die Fälle vortragen können, in denen die betroffenen Nutzer mit dem von der betreffenden Organisation vorgesehenen Termin für die Aufhebung des Angebots nicht einverstanden sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.