Artikel 23 RL 98/10/EG
Änderung der veröffentlichten Bedingungen
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, sofern und solange die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten in einem Mitgliedstaat Gegenstand besonderer oder ausschließlicher Rechte ist.
(2) Hält es eine Organisation mit derartigen besonderen oder ausschließlichen Rechten auf einen bestimmten Antrag hin für nicht vertretbar, einen Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz zu ihren veröffentlichten Tarifen und Lieferbedingungen bereitzustellen, so muß sie die Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde zur Änderung dieser Bedingungen für diesen Fall einholen.
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