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  3. RL 98/37/EG
  4. Artikel 9

Artikel 9 RL 98/37/EG

Artikel 8Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien von Anhang VII zur Beurteilung der zu meldenden Stellen heranziehen. Bei denjenigen Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, daß sie diese Kriterien erfüllen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle gemeldet hat, muß seine Meldung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in Anhang VII genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Artikel 8Artikel 10

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Impressum
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7

  • KAPITEL II
    VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG
  • Artikel 8
    Artikel 9

  • KAPITEL III
    CE-KENNZEICHNUNG
  • Artikel 10

  • KAPITEL IV
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  • Artikel 11
    Artikel 12
    Artikel 13
    Artikel 14
    Artikel 15
    Artikel 16
    ANHANG I
    GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI KONZIPIERUNG UND BAU VON MASCHINEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN
    ANHANG II
    ANHANG III
    CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
    ANHANG IV
    TYPEN VON MASCHINEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN, FÜR DIE DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 BUCHSTABEN b) UND c) ZUR ANWENDUNG KOMMT
    ANHANG V
    EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
    ANHANG VI
    EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
    ANHANG VII
    VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE MELDUNG DER STELLEN
    ANHANG VIII
    ANHANG IX

    • Bundesrecht Deutschland
    • Landesrecht Bayern
    • Europäisches Primärrecht
    • Europäisches Sekundärrecht

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