Artikel 10 VO (EG) 1999/1267
Verwendung des Euro
(1) Die Beträge in den bei der Kommission eingereichten Anträgen auf Unterstützung, einschließlich der entsprechenden Finanzierungspläne, lauten auf Euro.
(2) Die von der Kommission genehmigten Beträge auf Unterstützung und der entsprechenden Finanzierungspläne lauten auf Euro.
(3) Die Ausgabenerklärungen, die als Belege mit den entsprechenden Zahlungsanträgen eingereicht werden, lauten auf Euro.
(4) Die von der Kommission geleisteten Zahlungen der finanziellen Unterstützung erfolgen in Euro und werden der Behörde zugeleitet, die vom begünstigten Land als Empfänger der Zahlung benannt worden ist.
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