Artikel 11 VO (EG) 1999/1267

Begleitung und Ex-post-Bewertung

Die begünstigten Staaten und die Kommission sorgen dafür, daß den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen eine Begleitung und Bewertung gemäß den Bestimmungen von Anhang IV zuteil wird.

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