Artikel 9 VO (EG) 1999/1267

Verwaltung und Kontrolle

(1) Die Kommission fordert die begünstigten Länder auf,

a)
vom 1. Januar 2000 an und in jedem Fall vor dem 1. Januar 2002 Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen, die gewährleisten, daß

i)
die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung entsprechend dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ordnungsgemäß verwendet wird,
ii)
die Funktionen von Verwaltung und Kontrolle voneinander getrennt sind,
iii)
die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind und auf Buchführungssystemen beruhen, die sich auf überprüfbare Belege stützen,

b)
regelmäßig nachzuprüfen, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,
c)
Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu ahnden,
d)
infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verlorengegangene Beträge zurückzufordern.

(2) Unbeschadet der von den begünstigten Ländern durchgeführten Kontrollen können die Kommission und der Rechnungshof durch ihre Bediensteten oder ordnungsgemäß befugte Vertreter vor Ort Prüfungen technischer oder finanzieller Art einschließlich Stichprobenkontrollen und Abschlußprüfungen vornehmen lassen.

(3) Die ausführlichen Durchführungsbestimmungen zu den in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen sind in der Finanzierungsvereinbarung enthalten, in denen zudem die Bestimmungen zur Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land hinsichtlich der Planung und Methodik der Kontrollen festgelegt sind. Die Kommission setzt den Ausschuß nach Artikel 14 hiervon in Kenntnis.

(4) Die Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen betreffend die Kürzung, Aussetzung und Streichung der Unterstützung in Fällen, in denen eine Maßnahme so durchgeführt wird, daß die gewährte Beteiligung teilweise oder vollständig ungerechtfertigt ist.

(5) Bei der Durchführung dieser Verordnung stellt die Kommission sicher, daß die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung unter besonderer Berücksichtigung der in Anhang III genannten Punkte beachtet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.