Artikel 8 VO (EG) 1999/1267

Mittelbindungen und Zahlungen

(1) Die Ausgaben im Rahmen von ISPA werden von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage einer zwischen der Kommission und dem begünstigten Land zu schließenden Finanzierungsvereinbarung abgewickelt.

Die jährlichen Mittelbindungen bei der für Maßnahmen gewährten Unterstützung werden jedoch nach einer der beiden folgenden Modalitäten vorgenommen:

a)
Die Mittelbindungen für Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden vorbehaltlich von Buchstabe b) im allgemeinen in Jahrestranchen vorgenommen.

Die erste Jahrestranche wird bei Abschluß der Finanzierungsvereinbarung gebunden. Die darauffolgenden Jahrestranchen werden entsprechend dem ursprünglichen oder dem geänderten Finanzierungsplan der Maßnahme und grundsätzlich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres, spätestens aber am 1. April des laufenden Jahres entsprechend den Vorausschätzungen für die Ausgaben des Vorhabens in dem betreffenden Haushaltsjahr gebunden.

b)
Bei Maßnahmen, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, oder bei einer Gemeinschaftsunterstützung, die 20 Millionen EUR nicht übersteigt, kann bei Abschluß der Finanzierungsvereinbarung eine erste Mittelbindung von bis zu 80 v. H. der gewährten Unterstützung vorgenommen werden. Der Restbetrag der Unterstützung wird entsprechend dem Stand der Durchführung der Maßnahme gebunden.

(2) Die für eine Maßnahme gewährte Unterstützung wird außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen annulliert, wenn innerhalb der vertraglichen Laufzeit keine wesentlichen Arbeiten angelaufen sind.

(3) Die Zahlungen der finanziellen Unterstützung für Maßnahmen können in Form von Vorschüssen, von Zwischenzahlungen oder Restzahlungen der belegten und tatsächlich entstandenen Ausgaben erfolgen.

Die Kommission legt gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Durchführungsvorschriften für Zahlungen fest.

(4) Die Einzelheiten des Zahlungsmechanismus für Maßnahmen werden in der Finanzierungsvereinbarung mit jedem begünstigten Land festgelegt.

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