Artikel 7 VO (EG) 1999/1267

Ex-ante-Bewertung und Genehmigung von Maßnahmen

(1) Die Kommission erläßt die Entscheidungen über die im Rahmen der ISPA zu finanzierenden Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 14.

(2) Die begünstigten Länder stellen bei der Kommission Anträge auf Unterstützung. Jedoch kann die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 4 auf eigene Initiative eine Unterstützung gewähren, wenn ein vordringliches gemeinschaftliches Interesse besteht.

(3) Die Anträge enthalten:

a)
die Angaben gemäß Anhang I,
b)
alle erforderlichen Angaben, mit denen nachgewiesen wird, daß die Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung und mit den Kriterien von Anhang II stehen, und zwar insbesondere in bezug auf den sich unter Berücksichtigung der bereitgestellten Mittel mittelfristig ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Nutzen.

(4) Nach Eingang des Antrags auf Unterstützung unterzieht die Kommission die Maßnahme vor ihrer Genehmigung einer gründlichen Ex-ante-Bewertung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien von Anhang II.

(5) In den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung von Maßnahmen werden der Betrag der finanziellen Unterstützung, der Finanzierungsplan sowie die für die Durchführung der Maßnahmen notwendigen Bestimmungen und Bedingungen festgelegt.

(6) Der Gesamtbetrag der im Rahmen von ISPA und anderen Gemeinschaftsinstrumenten gewährten Unterstützung für eine Maßnahme darf 90 v. H. der gesamten Ausgaben für diese Maßnahme nicht übersteigen.

(7) Die Kommission nimmt im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 14 allgemeine Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben an.

(8) Im Falle der Kofinanzierung einer Maßnahme durch internationale Finanzinstitute können für die Berechnung der förderfähigen Gesamtausgaben für die Maßnahme diejenigen Ausgaben berücksichtigt werden, die den Regeln für die Förderfähigkeit gemäß Absatz 7 entsprechen, jedoch nach den Verfahren anderer ausländischer Finanzierungsquellen als der Gemeinschaftsunterstützung getätigt und von diesen Finanzinstituten getragen werden.

(9) Natürliche und juristische Personen Zyperns, Maltas und der Türkei können sich an Ausschreibungen und Aufträgen zu den gleichen Bedingungen beteiligen, wie sie für die natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der begünstigten Länder gelten.

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