Artikel 6a VO (EG) 1999/1267
Beteiligung an Auftragsvergaben
(1) Im Fall von Maßnahmen, bei denen die Gemeinschaft die einzige ausländische Finanzierungsquelle ist, steht die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen allen den Verträgen unterfallenden natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und aus den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ländern sowie aus den Ländern, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(1) erhalten, zu gleichen Bedingungen offen.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(2) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Kofinanzierungen.
Bei Kofinanzierungen kann jedoch die Teilnahme von Drittländern an den Ausschreibungen sowie Aufträgen und Verträgen von der Kommission nach einer Prüfung jedes einzelnen Falls genehmigt werden.
Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 13.12.2001, S. 3).
- (2)
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.
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