Artikel 6 VO (EG) 1999/1267

Art und Fördersatz der Unterstützung

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen kann die im Rahmen von ISPA gewährte Gemeinschaftsunterstützung in Form nicht rückzahlbarer direkter Unterstützung, rückzahlbarer Unterstützung oder über jede andere Unterstützungsform erfolgen.

Die der Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Behörde zurückgezahlten Beihilfen werden zum gleichen Zweck wiederverwendet.

(2) Der Satz der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen von ISPA beläuft sich auf bis zu 75 v. H. der öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben von Einrichtungen, die aufgrund des administrativen oder rechtlichen Rahmens ihrer Tätigkeiten mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichzusetzen sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 14 beschließen, diesen Satz auf bis zu 85 v. H. anzuheben, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen sie einen höheren Satz als 75 v. H. für die Durchführung von Projekten für erforderlich hält, die für die Erreichung der allgemeinen Ziele von ISPA von entscheidender Bedeutung sind.

Außer in Fällen rückzahlbarer Unterstützung oder bei Vorliegen eines erheblichen Gemeinschaftsinteresses kann der Satz der Unterstützung verringert werden, um folgendem Rechnung zu tragen:

a)
Verfügbarkeit von Kofinanzierungsmitteln;
b)
Fähigkeit der Maßnahme zur Schaffung von Einnahmen;
c)
angemessene Anwendung des Verursacherprinzips.

(3) Einnahmen schaffende Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) sind Maßnahmen, die folgendes betreffen:

a)
Infrastruktur, für deren Nutzung Abgaben erhoben werden;
b)
produktive Investitionen im Bereich des Umweltschutzes.

(4) Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe können ausnahmsweise in Höhe von bis zu 100 v. H. der Gesamtkosten finanziert werden.

Die auf Veranlassung oder im Auftrag der Kommission gemäß diesem Absatz getätigten Ausgaben dürfen 2 v. H. der gesamten Mittelausstattung von ISPA nicht überschreiten.

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