Artikel 5 VO (EG) 1999/1267
Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken
(1) Die von der Gemeinschaft im Rahmen von ISPA finanzierten Maßnahmen müssen mit den Bestimmungen der Europa-Abkommen, einschließlich den Durchführungsbestimmungen zu den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, in Einklang stehen und müssen zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere bezüglich Umweltschutz und -verbesserung, Verkehrspolitik und transeuropäische Netze, beitragen.
(2) Die Kommission sorgt für die Koordinierung und Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und denjenigen Maßnahmen, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, einschließlich der Mittel für Gemeinschaftsinitiativen zur grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, der Europäischen Investitionsbank (EIB), einschließlich deren Fazilität zur Vorbereitung des Beitritts, und der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden, und setzt den Ausschuß nach Artikel 14 hiervon in Kenntnis.
(3) Die Kommission bemüht sich um die Koordinierung und Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und den Operationen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), der Weltbank und anderer Finanzierungsinstitute dieser Art und setzt den Ausschuß nach Artikel 14 hiervon in Kenntnis.
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